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Griindton Grüner (Christian Gottfried)
die Grundsteuer als Antheile der Regierung an dem Grundvermögen der Privat-personen, die ihr von Rechtswegen zukommen, zusammengebracht und abgeliefertwerden müssen, so ändert dies den Begriff der Abgaben überhaupt. Sie hören aufAbgaben zu sein und werden eine Last, die auf dem Grundstücke haftet, die aber derGrundeigentümer nicht bezahlt, die ihn also auch nicht drückt. Das Grundstückkostet ihm um so weniger Capital, als die Grundabgaben, als proportionirliche Zin-sen betrachtet, werth sind. Hat z. B. ein Grundstück 40 Thlr. Grundsteuer jähr-lich zu bezahlen, so ist es 1000 Thlr. weniger werth , als wenn keine Grundsteuerdarauf haftete. Da nun der Eigenthümer diese 1000 Thlr. nicht bezahlt hat, sogehört ihm auch dasEinkommen jener 40 Thlr. nicht, sondern er hat sie dem Staate,dem sie allein gehören, zu berechnen. Die Anhänger dieser Neinung schließen hier-nach, daß es völlig einerlei wäre, wie hoch die Grundsteuer sei, wen» sie nur nichtverändert würde; die Ungleichheit dieser Steuer sei auch weder ein Fehler noch un-gerecht. Wer ein steuerfreies Gut hat, besitzt ein größeres Eigenthum als Der, wel-cher ein steuerbares von gleichem Umfang und gleicher Güte hat. Der Letztere hatden Staat zum Miteigenthümcr, Ersterer nicht. Wenn daher der Staat steuer-freie Güter mit Grundsteuern belegen, oder die Grundsteuer der steuerbaren Gütererhöhen wolle, so sei das ungerecht und ein offenbarer Eingriff in das Eigenchunis-rechr. — Dies stimmt aber, wie gesagt, nicht mit dem eigentlichen Sinne der Ab-gaben. Daß sie dasEinkommen des Gebenden vermindern, ist natürlich; sobald sieaber alle Arten des Vermögens und Einkommens proporkionirlich treffe» und ein-mal die nothwendige Bedingung des Schutzes und der-Lücherstellung desselben sind,kann sich Niemand davon losmachen wollen, ohne ungerecht gegen die Übrigen zusein, die auf ihre Unkosten ihn übertragen müßten. Werden also höhere Abgabennöthig, so muß sich das Jeder gefallen lassen, mithin auch der Grundeigenrhümer.Der Umstand, daß dadurch sein Grundstück an Capitalwerth verliert, kann keinGrund zur Befreiung von der Abgabe oder deren Erhöhung sein, denn dies begegnetdann jedem Vermögen. Auch kann nur Verlust am Capitalwerkhe der Grund-stücke entstehen, wenn die Abgaben nicht richtig vertheilt werden, denn außerdemvermindern sie nur die Einkünfte. Wer bisher sein persönliches Capital auf 1000Thlr. reines Einkommen nützte und nun eine Abgabe von 5 Proc. zahlen muß, be-hält freilich nur noch 950 Thlr. reines Einkommen; aber sein Capital selbst hatsich nicht vermindert. Gerade Dasselbe begegnet dem Grundeigenthümer, der sonst1000 Thlr. jährlich Pacht erhielt und nun 50 Thlr. davon abgeben muß, demKünstler, deni Gelehrten an ihrem Einkommen von Gewerbe, Talente rc., dennKeiner wird sein Vermögen mehr auf 1000 Thlr. nützen, sondern Jeder um 50 Thlr.weniger. Nur dann, wenn die Grundsteuer die einzige nach dem reinen Ein-kommen bemessene und aufgelegte Steuer wäre, würde der Einwurf gegründet sein;denn in diesem Falle würde jemand für ein Grundstück, dessen Einkommen durchdie Steuer vermindert wäre, nicht mehr ein so großes Capital geben als vorher, weildann das reine Einkommen von allen übrigen Capitalen unbesteuert geblieben wäre,dem Besitzer also immerfort noch 1000 Thlr. brächte, wo der Grundeigenthü-mer nur 850 gewönne. Aber dadurch winde nicht die Ungerechtigkeit der Grund-steuer überhaupt, sondern nur die einseitige und schlechte Anordnung derselben er-wiesen. I.
Grundton, s. Hauptton.
Grundstoffe, s. Elemente.
Grüner (Christian Gottfried ), ein berühmter Arzt, geb. den 8. Nov. 1744zu Sagan, verdankte feine erste Bildung dem Rector Harmuth daselbst. In einerArt von Selbstbiographie (s. Gruner's „Almanach für Ärzte und Nichtänte aufs I.1787", S. 144) erzählt er die sonderbare und mühsame Art, wie er das Studiumder lat. Wprache getrieben. 1762 bezog er das Gymnasium zu Görlitz , wo er dem