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entschieden wir uns also unter der hervorgehobenenVoraussetzung dafür aussprcchen, daß das Eisenbahn-wesen in der Schweiz Bundcssache sein solle, so ent-schieden würden wir dagegen protcstircn, wenn vondieser Voraussetzung Umgang genommen werden wollte.
Indem wir nicht unterlassen, diese bestimmte Erklä-rung voranzuschicken, wollen wir nun versuchen, vondiesem Fundamente ausgehend, den allgemein aufge-stellten Satz näher zu präcisircn. — Es soll damit ge-sagt sein:
1) Das Eisenbahnwesen wird als Staatssache erklärtund wird darum hinsichtlich der Kapitalbeschaffungvom Staate unterstützt, und
2) die Errichtung und Bestimmung des schweizerischenEisenbahnnetzes, die Organisation des Baues undBetriebs desselben sind Gegenstand der Bundes-gesetzgcbung.
I.
Im Gegensatze zum Systeme der reinen Privat-unternehmung soll der Staat nach dem bisher Gesagtenzur Ausführung der schweizerischen Eisenbahnen seineMitwirkung eintreten lassen und dadurch nicht nur dasZustandekommen des Unternehmens begünstigen und er-leichtern, sondern sich namentlich auch denjenigen Einflußauf dasselbe wahren, der zur Sicherung der allgemeinenInteressen erforderlich ist. Zu dem Ende können ver-schiedene Wege eingeschlagen werden; — entweder über-nimmt der Staat eine Zinsengarantic und stellt dafürdas Pflichtenheft auf, oder er baut und verwaltet,eröffnet aber dem Darleiher des Kapitals neben einemtiarantirtcn Zinsenminimum noch eine Beiheiligung andem Mehrertrag des betreffenden Bahnunternchmcns,