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Bericht der Mehrheit der nationalräthlichen Eisenbahnkommission
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oder aber der Staat baut und verwaltet ganz unab-hängig und selbstständig und deckt den Kapitalbedarf aufdem Wege eines festen Anlcihens. Es feie uns er-laubt, diese drei Systeme*) einer Prüfung zu unter-ziehen und hierauf gestützt unsere Meinung abzugeben,vorher aber haben wir zur vollständigen Begründungunserer Ansicht die allgemeine Frage zu erörtern, ob dieMitwirkung des Staats überhaupt nicht ganz auszu-schließen ist, eine Erörterung, welche um so nothwen-diger ist, als sich die Minderheit der Kommission nun-mehr auf diesen Standpunkt stellt. Da es sich hierum einen Kardinalpunkt handelt, so halten wir unsverpflichtet, denselben in seiner theoretischen und prakti-schen Bedeutung näher zu beleuchten.

Im Jahr 1833 sprach sich die belgische Kammer nacheiner gründlichen, durch dreizehn Sitzungen sich durch-ziehenden Diskussion mit einer Mehrheit von 55 gegen35 Stimmen für den Grundsatz des Staatsbau'S aus.Seitdem sind nahe an zwanzig Jahre verflossen und dieErfahrung hat den kühnen Entschluß des damals kaumaus den Wirren und Bedrängnissen der Revolutionhervorgcgangencn Staates glänzend gerechtfertigt. Bel-gien steht im Eisenbahnwesen als Vorbild unv Muster-staat da, und seine Erfolge auf diesem Gebiete haben

*) Wir unterlassen es, dasjenige System, welches in Frankreich durchdas Gesetz vom 11. Juni >842 aufgestellt worden ist, in den Be-reich unserer Besprechung zu ziehen, ebenso auch dasjenige, das aufeinigen Bahnen in Anwendung gebracht worden ist, wonach derStaat baut und den Betrieb auf 12-15 Jahre an Gesellschaftenverpachtet. Beide Systeme haben sich als unhaltbar herausgestelltund namentlich mit Beziehung auf das Erstere ist durch genaueBerechnungen nachgewiesen worden, daß die sinanzielle Einbuße deSstanz. Staatsschatzes größer dabei ist, als wenn nach dem V-rbilbeBelgiens von Staatswegen gebaut worden wäre.

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