wird es doppelt wichtig, keine Quelle der Belehrungzu vernachläßigen.
Viele Materiell sind insonderheit nach Anlei-tung der preussischen Gerichtsordnung bear-beitet. Ich werde mich desfaüs wohl nicht zurechtfertigen brauchen; denn die entschiedenenVorzüge dieses treulichen Gesezbuchs, zumal inRüksicht anf die besondern Prozeßakten, sind allge-mein erkannt. So habe ich in dem gemeinen Prozeß,ausser den schon genannten Gegenständen, auch beider Lehre von den Kosten, von den Beweismit-teln, von der Einrichtung des Kollegiums derNotarien, von der Appellation, von der Exekution,vieles daraus entlehnt. Bei Behandlung derbesondern Prozeßarten bin ich diesem Mustervorzüglich gefolgt in der Bestimmung des Verfah-rens bei Zuziehung von Sach- und Kunstverstän-digen, in Rechnungssachen, in Aufbietungen, inAllfnehmung des Beweises zum ewigen Gedächtniß,in Todeserklärungen. Indessen nmd man finden,daß ich nirgends blos ausschrieb, sondern dasEntlehnte, nach den etwa für dienlich erachtetenModifikationen, in die, dem ganzen Systemangepaßte, Verbindung, zu bringen bemühet war.
Auch aus der ehemaligen Gerichtssitzung vonBern in der Schweiz, die ebenfalls manche