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nen sie dennoch nicht haben, können niemals Rechts-Händel eines fremden Landes so angemessen entscheiden,als ein einheimischer Richter bei gemeiner gesunder Ver-nunft. Nur die Unwissenheit der Richter, nur ihreoft so sichtbare Partheilichkcit, schafte den Fakultätenihr Ansehen. Die Unwissenheit ist wirklich zu entschul-digen, so lange man von einem Rechtsgelehrten so un-geheuer viel fordert, als eigentlich ein Fakultist wissensoll. In dies Heiligrhum zu treten, gelingt wahr-lich nicht vielen. Allein zum Glück ist es auch nichtnöthig.
Nur dafür muß die Regierung eines jeden Landessorgen, daß die Richter an sich vollkommen tauglichsind. So viel irgend die Natur menschlicher Einrich-tungen Gewißheit Zuläßt, muß mau hierauf mit dergrößten Zuversicht bauen können. Es ist nicht möglich,Geseze zu geben, die von allen Menschen gleich gutangewandt werden. Auch die beste Gerichtsordnungläßt unendlich viele Wünsche unbefriedigt, wenn dieRichter ungeschickt oder unredlich sind. Für Unredlich-keit sucht man sich meistenrheils noch ziemlich zu sichern;aber auf Geschiklichkeit wendet man bey weitem nichthinlängliche Sorgfalt. Das ist nicht genug, daß je-mand die Geftze im Gedächtnis habe, um ein guterRichter zn seyn. Er muß eine vorzügliche Beurlhei-