XXIV
lungskraft besizen, scharfen Blick, lebhafte Gegenwartdes Geistes. Ueber dies alles muß er diese Eigenschaf-ten an Rechtshändeln geübt haben, wenn man ihmmit Zuversicht die Entscheidung derselben anvertrauensoll. Und nicht blos der Oberrichter soll diese Eigen-schaften haben; sie sind wahrlich dem Unterrichter ebenso nöthig. Etwas hilft die Appellation zur Abstellungder Gebrechen der Rechtspflege. Aber, wer viel inAppellationssachen gearbeitet hat, darf gewiß nicht läug-nen, daß eben durch die Ungeschiklichkeit der Unterrich-tet unendlich viel Uebel im Namen der heiligen Ge-rechtigkeit geschieht. Und wie manche Fälle der Art,wie manche schreiende Verflösse gegen die gesunde Ver-nunft, mehr noch als gegen das Gesez, kommen über-all nicht zur Sprache!
Auf Geschiklichkeit und Redlichkeit der Richter zudringen, ist auch um deswegen desto nothwendiger,weil eine gute Gesezgebung gerade nur allgemeine Vor-schriften geben kann, wo es auf Beurtheilung derThatsachen ankömmt. Es ist durchaus nicht mög-lich, die Wirkung der Beweismittel in einzelnen Fällenzu berechnen. Will man sagen, ein vollkommen unver-werflicher Zeuge wirke einen halben Beweis, so frägtder Richter billig: Wann ist der Zeuge vollkommen un-verwerflich? Wo ist die Gränzlinie des halben Beweis