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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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ses? Wirft sich der Gesezgeber hier zum Vormunddes gesunden Menschenverstandes auf, so verrath erseine eigene Thorheit. Er kann nur aus allgemeinenErfahrungen einige Verschiedenheit der Wirkungen fest-setzen, für Arten von Fällen, die so viel gemeinschaft-liche Bestimmungen haben, daß sich Merkmale der Artbey ihnen annehmen lassen; aber die Aufsuchung undPrüfung dieser Merkmale bei den einzelnen Fällen,muß er dem überlassen, der diese beobachtet. Uebcr-iritt er diese Vorschrift der Vernunft, so bindet er demverständigen Richter die Hände , und verleitet den un-verständigen unmittelbar zu einem größer» Fehler, in-dem er ihn vor dem kleinern sichern wollte.

Aber darum soll der Richter nicht Willkühr habenin Bestimmung der Folgen. Zu sagen, ob dervorliegende Fall der sey, den die Geseze beschreiben,ist ganz das Geschäft seiner eigenen Nebcrlegung. Isthingegen der Fall des Gesezes da, so soll ihm das Gersez auf das bestirnteste vorschreiben , welche Folgener dem Falle beizulegen habe. Das Gcsez sagt: Wennder Gläubiger wahrscheinlich macht, daß sein Schuld-ner die Flucht ergreifen wolle, so soll der Schuldner,der nicht anders für sich bürgen kann, in Arrest ge-bracht werden. Ob er die Besorgnis wahrscheinlich ge-macht habe, kann nicht das Gesez bestimmen; nur bey