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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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§. 7 .

Kein Richter darf Geschenke oder Gaben von einer derPartheien annehmen oder sich Vortheile von ihr zuwenden,sie bestehen, worin sie wollen, es sey während des Pro,zeßes oder kurz oder spät nach Beendigung desselben, nochdergleichen seinem Weibe und Kindern, oder denen er Va,tersstelle vertritt, zu thun gestatten. Wenn er erfährt,daß lezteres gleichwohl geschehen ist, oder daß seinenEltern, Vater oder Mutter, Bruder oder Schwestern,Schwiegereltern oder Schwägern ersten Grades, derglei,chen gegeben worden, so soll er, bei Verlust seinesAmts und Erstattung des Werths an den Fiskus, im er,sien Falle die Sache selbst, oder den höchsten Werth sofortzurükgeben, im leztern aber sich seines Amts enthalten,wenn die Sache noch nicht beendiget ist. Würde er hin,gegen selbst, oder in der Person seiner Frau und Kinder,oder welchen er Vaters Stelle vertritt, das Gesez übertre,ten, so soll er seines Amts sofort entsezt, aller Würdenund Aemter im Staat unfähig seyn, und dem Fiskus zwie,fachen Werth des Gegebenen entrichten. Zu diesem Ersazesind auch die Erben verpflichtet, wenn sie die Erbschaftantreten.

§. 8 »

Jeder Richter soll sich eines bescheidenen und geseztenBetragens befleißigen; der Würde seines Amts nichts ver,bcs Ass«i.geben, aber es milde und freundlich ausüben. Er soll da,bei einen anständigen, tugendhaften Wandel führen, damiter die Achtung und das Zutrauen der Gemeine behalte.

Es ist ihm- bei Verlust seines Amts, nicht erlaubt, irgendein bürgerliches Gewerbe zu treiben, oder an anderer Ge,werbe innerhalb seines Sprengels Theil zu nehmen- es sey,von welcher Art es wolle; doch darf er Güter, die ihmdurch Erbschaft anheimfallen, selbst bewirthschaften. Würdeein Richter durch ungeziemende Härte, oder durch unan,