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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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ständige Sitten bei Führung seines Amts sich versehen, sosoll er, wenn darüber Beschwerde eingeht, von dem Ober-richter , oder, wenn er Oberrichter ist, von der höchstenGerichtsversamlung ernstlich gewarnt werden, und im zwei,len Wiederholungsfall, also auf die dritte Beschwerde,sein Amt verlieren. Welcher Richter eines öffentlichen Ver,brechens halber verurtheilt wird, ist seines Amts durch dasUrtheil, noch vor Vollziehung der Strafe, entsezt. Wervorsezlich sich in Schulden stürzt, oder einen Wandel führt,der zum öffentlichen Aergernis gereicht, soll zuvörderst aufdie vorbeschriebene Weise gewarnt, und, bei nicht erfolgtetBesserung, seines Amts entsezt werden.

§. y.

Jeder Richter ist, als rechtschaffener Mann, und nochbesonders durch seinen Eid verpflichtet, zur strengsten Ver-schwiegenheit aller ihm durch sein Amt bekannt gewordenenpersönlichen Umstände und Angelegenheiten. Wer diese hei-lige Pflicht übertritt, wird auf erhobene Klage, mit ebender Strafe belegt, als wenn er aus Vorsaz eine Partheivor der andern begünstigt. (§. 12)

Ver.

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§. I->.

Gerank- Da kein Mensch die Ueberzeugung eines andern richtenkcit wc- kann, so ist auch der Richter niemals verantwortlich, wennihm». bei Untersuchung der Sache, oder Anwendung des Ge,sezes, einen Jrthum begangen hat, dessen Grund lediglichseinen Verstandskästen beizumessen ist.

§. n

riEsse». Wenn der Richter durch auffallende Unwissenheit derUmstände, worauf es bei Entscheidung des Fakti ankömt,oder eines noch gültigen Gesezes, eine Appellation veran-laßt , oder einer Parthei Schaden zufügt; so soll er im er-sten Fall die Kosten der Appellationsinstanz ganz tragen,im andern Fall den entstandenen Schaden aus seinem Ver-