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Entwurf einer allgemeinen bürgerlichen Prozess- und Gerichts-Ordnung / Christian Ulrich Detlev v. Eggers, der Rechte Doctor und Professor auf der Universität zu Kopenhagen
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mögen ersezen, so ferne solcher nicht von der bevortheiltenParthei erstattet werden kann. Diese Verpflichtung haftetauf den Erben nur in so weit, als die Sache noch vor desErblassers Tode anhängig gemacht worden ist.

§. 12.

Würde der Richter absichtlich, bei Untersuchung oderEntscheidung der Sache, eine Parthei, dem Gesez zuwider,begünstigen, so wird er seines Amts sofort cntsezt, zum"*"'vollen Schadensersaz angehalten, und mit der gesezlichenStrafe der Verfälschung (crimen t,-M) belegt. Wegen derErben hat es sein Bewenden bei §. n so ferne nicht zu-gleich der §. 7. bemerkte Fall eintritt.

§. 13 .

Besteht ein Gericht aus mehreren Personen, so liegen -einer jeden derselben eben die Pflichten ob, als dem einzel--nen Richter. Die Verantwortlichkeit trift daher einen je- UU"*den, so weit er an Untersuchung und Entscheidung der Sa-che Theil genommen hat. Haben alle gleichen Theil, sosind sie gemeinschaftlich zum Ersa; verpflichtet; doch tretendie Erben nicht mehr in die Verpflichtung der Erblasser,es wäre denn, daß diese Geschenke oder Vortheile sich zu-gewandt hätten. (§. 7) Welches Mitglied eines solchenGerichts durch rechtmäßige Ursachen abwesend ist, wirdnicht mit den gegenwärtigen verantwortlich. Wer nicht ausrechtmäßiger Ursache abwesend ist, wird als gegenwärtig an-gesehen. Welches von den gegenwärtigen Mitgliedern sichvon der Verantwortlichkeit befreien will, mus sein abwei-chendes Bedenken schriftlich, mit den Gründen, bei denAkten, niederlegen.

§. 14.

Der Oberlichter hat zuvörderst alle Pflichten auf sich,welche dem Richter insgemein obliegen. Ueberdies soll er ri»«r«/auf die Unterrichter seines Bezirks, was ihre Amtsfüh-

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