§. 23 .
ri^Pa" Jegliche Parthei mag einen einzelnen Richter, oder diemn Rich- einzelnen Personen des gehörigen Gerichts, als Richter ver-KrU' weigern, gegen deren Unparteilichkeit, nach der gewöhnli-mög«. Denkungsart der Menschen, aus einem, in dem Ge-fez angegebenen, Umstände einiger Verdacht entsteht. Der-gleichen Umstände sind, wenn der Richter selbst, dessen Frau,Kinder, Eltern, Vater-und Mutter-Bruder und Schwe-ster, Geschwister oder Geschwisterkinder ersten Grades,Schwiegereltern oder Schwager ersten Grades, ungleichenfeiner Frauen Vater-oder Mutter-Bruder und Schwester,oder deren Kinder ersten Grades, einigen Vortheil oderSchaden von dem Ausfall der Rechtssache haben; wenn derRichter eines, der Parthei aus eigener Erfahrung notori-schen schlechten und anstößigen Lebenswandels oder leicht-sinniger Verschwendung überwiesen werden kann; wenn erin offenbarer Feindschaft mit der Parthei lebt, deren Grundgerichtlich zu erhärten steht; wenn er in derselben Sachezuvor als Advokat gearbeitet, oder auch ein Privatgutachtenausgestellt hat; wenn er die, wegen einer oder der andernUrsache insonderheit erforderlichen, Kenntniße nicht besizt;wenn die Gegenparthei seinen Eltern, Vater - oder Mutter-Bruder oder Schwester, Geschwistern, Schwiegereltern oderSchwägern ersten Grades, Geschenke oder Vortheile gegebenoder angeboten hat. Diese Einreden werden bei dem gehö-rigen Oberrichter angebracht, und zwar, bei Verlust ihrerKraft, ehe die Parthei sich weiter in der Sache einläßt, sofern sie vorher Kundschaft davon erlangt hat. Sind sie abererst nachher zu ihrer Wissenschaft gekommen, so kann siedavon zu jeder Zeit Gebrauch machen; nur daß es innerhalbacht Tagen geschehe, nachdem sie den Richter antreten können.
§. 24.
Wie aus
chmEi»- Sobald eine dergleichen Einrede bei dem nächsten Ober-EMn richter angebracht, und einigermassen bescheinigt ist, hat er
ist.