sofort dem Unterrichtet aufzugeben, daß er sich alles weite-ren Verfahrens enthalte. Er soll zugleich, entweder selbst,oder durch einen anderen Unterrichter des Gerichtssprengels,das Faktum gehörig untersuchen, und demnächst in der Sa-che erkennen. Von dem Ausspruch können beide Partheienan die höchste Gerichtsversamlung appelliren, wo diese Sa-che auf die Weise abgemacht wird, wie bei dem summari-schen Verfahren vorgeschrieben ist. Wäre der angeschuldigteRichter ein einzelner Oberrichter, oder ein Mitglied einesaus mehreren Personen bestehenden Obergerichts, oder einMitglied der höchsten Gerichtsversamlung, so ist die Klagebei dem Vorsteher der lezteren anzubringen. Diese erkenntsodann über ihre eigene Mitglieder selbst , über die unter-geordneten Obergerichte aber, entweder durch einen an-dern Oberrichter , oder durch eine Deputation aus ihremMittel.
§. 25.
Wird der verweigerte Richter schuldig befunden, so mus Was ri«er sich seines Amts in der Sache enthalten, und wird,wenn er von seiner relativen Unfähigkeit vorher Wissenschaftgehabt, nach-Maasgabe des §. 6. angesehen. Eben dasgilt, wenn eines oder mehrere Mitglieder eines Gerichtsverweigert werden; doch soll in diesem Falle das Gericht,nach Abtritt solcher Mitglieder, gleichwohl in der Sacheverfahren. Würden jedoch so viele Mitglieder verweigert,daß die zur absoluten Mehrheit erforderliche Anzahl nichtvorhanden wäre, so soll das Gericht in solchem Falle , ausden Oberrichtern, oder den Auskultanten, die zur Vollzäh-ligkeit nöthigen außerordentlichen Beisizer ernennen. Uebri-gens wirkt eine solche Ausschliessung des Richters für eineneinzelnen Fall, auf keine Weise einen weiteren Unglimpf fürdenselben, sofern sie nicht wegen mittelbarer oder unmittel-barer Bestechung erfolgt, in welchem Falle nach §. 7. und12. verfahren wird.