verlandtrechteter Orthen Schwytz vnd Glarus im-srpoßtion mit den Umderthanen/folgentlich mit aller incer-iHertm Hinzuthun in perpemum, vndgäntzlich pscjkciert/VNd außgetl agen WvrdM Mit disen prseciß; formalibus r
„dtewil vnffr girädM Fürst/ vnd Dcrr vnwtdec-„sprcchltcher Ob.c-vnd Landtherr der Graffschaffr Toggenburg/„vnd daß Annemmcn der Undertbomn dem Obcrkeitlichen„Gwalt anhangt: So sprechen wir / daß ein Landtvogt / vnd„Lqndtrabt die Landtlüth annemmm sollen / vnd mögen / doch„dergestalt / daß die Gmeinden mit newen Landtlütbcn widerGebühr / vnd Billlchkeir nit übersetzt/ vnd beschwürt werden.
()u>ä 3perriu5, sur üeciüvum MSZIS ? Zumahlen ein solches in der Erlcu-kerung dises Vertrags zu Rapperschwyl ^nno 1601. iMem tormalibusrepetiert / vnd aäciiert worden „über disen nunten Artlckcll betref-fend die Anneinmunq der Landtleutben soll derselbig in sinemInnhalt in KEten bestobn/vnd bleiben / welches dann übermahlalso über roo. vnssmehr Jahr dahero »«streitig/ vnd rühwig geübt. Ne-we/ vnd doplete Prob / daß retpeLtn der Underchanen die LandtherrlicheRecht dem 4v.ger Landtrecht / vnd dessen Begriff vordringen.
ää s,rum beflndt sich nit nur die Belehnung deß^andt- Grichtsnommscim in dem Kayscrl. Lehen-Brieff >>s. 4. sonder Hoch-vnd NidererGrichtm Gwaltsamme / vnd Meltlichkeit im Kauff-vnd Abbt UlrichsLandtrechts-Büeffen z.vnd4. ordentlich spscificint/ vnd notsnreraußgewor ffen/derer przxin Leutum aber beschemen sattsamb die exrrsKen22. vnd >t. 28. daß sie Nammens / vnd auß Gwalt deß Fürstl.Gottshauß St. Gallen verbahnt / vnd besetzt werden. Allein ist dieFürstl. St. Gallische Besetz-vnd EntsetzungsbefügsammeKrafftUrtlenös ännis I fn. vnd 1540. wie K. 2Z. vnd 27. zusehen / 'N juclicL-.rsm, Lc plus gusm let^uilchcularem nororism praxin vorlangstens er->
wachsen / namblich„baß ein Fürst zu St. Gallen als Landtherr„denLqndtcath/vnd Landtgricht zu jederzeit besetzen / vnd ent-„seyen möge nach seinem Gefallen / vnd diß ex rrikus cspuLiWmis
irrek-L^adiliraeibur I.mo dieweil Er Landtherr / von der Gwalsammeder Hoch-vnd Nideren Buchten wegen / auß eigner Bekandtnußder Underthanen / live syrum propriä contsMone juüici'Lli „dieweil sievor Jahren ( ^nno 15 n. sub 2Z ) an einem Rcchtstag zu Glarus anoffnem Recht gestanden/ vnd bekent „wan eins Herrn von St. Gal-