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desselben in einer genauen Angabe aufbehalten. Nach den Wirkungen zu schließen,»raren nicht Naphtha, Schwefel und Harz, sondern wahrscheinlich Salpeter einHauptbcstandtheil desselben. Übrigens folgt aus den Nachrichten der Alten nicht,daß es unter, sondern nur, daß es auf dem Wasser brannte; ein solches Feuer er-fand Cardanus auch. Nach einer Angabe im „Magazin der Erfindungen" soll derFreiherr von Aretin zu München in der dortigen Centralbibliothek, in einer lateini-schen Handschrift aus dem 13. Jahrh., eine Abhandlung über das griech. Feuergefunden haben, »reiche das verloren geglaubte Recept desselben enthüll.
Feuerbach (Paul Johann Anselm von), feit 1821 k. bairischer WirkstStaatSrath, seit 1811 Präsident des AppellationSgcrichts des Rezatkreises, Com-mandeur des Ordens der bairischen Krone (womit die Erhebung in den Adelsstandverbunden ist), des russ. St.-AnnenordenS, des großherzogl. fachst Ordens vom wei-ßen Falken, Mitgl. der Gesetzcommission zu St.-Petersburg »c., ist geb. d. 14.Nov.1115 und wurde in Frankfurt a. M., wo sein Vater als Advocat lebte, erzogen.Auf dem Gymnasium daselbst studirte er die griechischen und römischen Classiker;hierauf seit 1192 in Jena Philosophie und Rechtswissenschaft. Reinhold's Ver-trag zog ihn so sehr an, daß die Werke von Kant, Locke , Hume, Tetens, Lambertu. A. sein Hauptstudium wurden, was ihn auf die Ergründung der Principien derRechtswissenschaft hinführte. Davon zeugten seine ersten Abhandlungen in Nieth-hammer's „Journal" (1195), und zwei Schriften: „Die einzig möglichen Be-weisgründe gegen die Gültigkeit der natürlichen Rechte", und die „Kritik dcSnatürlichen Rechts". So durch philosophische Studien geistig erstarkt, wandte sichsein Eifer zu dem positiven Rechte; er schrieb 1198 feinen „Ami-Hobbes", und tratdurch eine Untersuchung über den Hochverrath und durch eine Abhandlung überden Zweck der Strafe, zuerst in die Reihe der Criminalisten ein; zugleich fand erseit 1199 in Jena als Lehrer der Rechtswissenschaft großen Beifall. Durch die„Revision der Grundsätze und Grundbegriffe des peinlichen Rechts" (2 Thle., 1199fg.) und durch dievon ihm, Grolmann und v. Almendingen herauSgeb. „Bibliothekder peinl. Rechtswissenschaft" leitete er eine neue Bearbeitung der StrafrechtSwis-senschaft ein, die er in st „Lehrbuche des gemeinen in Deutschland geltenden peinli-che» PrivatrechtS" (Gießen 1801, 9. fast ganz umgearb. Anst. 1826) systematischausführte. Er stellte sich dadurch an die Spitze der neuen Schule der Crimina-listen, der sogenannten Rigoristen, die bloß aufdie Rechtsverfassung Rücksicht neh-men und das richterliche Urtheil ganz dem Ausspruche des Strafgesetzes unterwer-fen. F. erhielt 1801 in Jena eine ordentl. Professur, folgte 1802 einem Rufenach Kiel , wo er, von einem bairischen Gelehrten dazu aufgestöbert, eine „Kritikdes Kleinschrod'schen Entwurfs zu einem peinlichen Gesetzbuche für die kurpfalz-obbairifchen Staaten" (3 Thle., 1804) herausgab. 1804 wurde er, dererstePro-testant und Auswärtige auf einer bairischen Universität, nach Landshut berufenund erhielt den Auftrag, den Entwurf zu einem bairischen Strafgesetzbuche auszu-arbeiten; »veßhalb er auch nach München als Geh. Referendairin dasMmisterial-,Justiz - und Polizeidepart. versetzt und 1808 zum Geh.-Rath ernannt wurde. Diegänzliche Umbildung der bairischen Slrasgesetzgebung begann 1806 mit der Ab-schaffung der Folter und mit der Vorschrift des gegen läugnendc Jnquisiten zu be-obachtenden Verfahrens, welche Verordnung F. abfaßte. Das von ihm emworfeneneue Strafgesetzbuch für das Königreich Baiern erhielt, nach vorläufiger Prüfungund einigen Änderungen, am 16. Mai 1813 die königl. Genehmigung. Man hatdasselbe in Weimar , Würtemberg und andern Ländern bei der Bearbeitung neuerLandesgesetzbücher zu Grunde gelegt; im Herzogth. Oldenburg ist es als Gesetzbuchaufgenommen, dann auch inö Schwedische überseht worden. Zu gleicher Zeit arbei-tete F. (1801 fg.) auf königl. Befehl den „Locke dinpoleon" in ein allgem. bürgerstGesetzbuch für das Königr. Baiern um, das aber ebenso wenig, als das 1812 vomEviiveriativiis-rexicvn. Bd. IV. 7