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Fictionen Fieber
Vorbereitung-- und Befestigungsmittel des christl. (Glaubens betrachtete. In derDarstellung dieser Philosophie unterschied er freilich nicht immer genau Plato unddie spatere Neuplatonische Echule, wie auch aus s. „cklieola^ia plaloni,.:»" oder„Du iniinorl.-ilil.Uo ->ni>>>c>r„i» nr -I, tern.-i iciieiluto" hervorgeht, in welcher ervornehmlich die Unsterblichkeit der Seele gegen die Aristoteliker seiner Zeit verthei-digt. Dazu gesellten sich auch viele unklare und schwärmerische Ansichten, z. K.astrologische Lehren, die er jedoch später aufgab. Er starb 1499, nachdem er durchSchriften und Vortrage eifrig für die Platonische Philosophie gewirkt und wackereSchüler gebildet hatte. Seine latein. Werke sind zuerst gesammelt herausgegebenworden Basel 1561, 2 Bde., Fol.
Ficrionen, in den Gesetzen angenommene Vermuthungen, gegen welcheNiemand mit dem Beweise des Gegentheils gehört wird. Je strenger ein Rechts-system in sich selbst fortgebildet worden ist durch konsequente Entwickelung wenigereinfacher Grundlagen, desto öfter ist es nöthig, einzelnen Härten desselben dadurchabzuhelfen, daß in solchen Fällen entweder auf einen erweislich eingetretenen Um-stand gar keine Rücksicht genommen wird (z.B. wenn ein i-bmischer Bürger, nach-dem er ein Testament gemacht hatte, in feindliche Gefangenschaft gerieth und darinverstarb, so nahm man vermöge eines Gesetzes vom Dictator Sulla an, daß er vor-her gestorben sei, und erhielt das Testament bei Kräften), oder man einen andernnicht vorhandenen Umstand dennoch als vorbanden ansieht, wie z. B. in Englanddas Gericht der Epchequer i» gewöhnlichen Schuldsachen nur dadurch competent wird,daß der Kläger fingirt, er selbst sei dem Könige schuldig und könne nicht bezahlen,wenn ihm nicht gegen den Beklagten zu seinem Rechte verhelfen werde. Das römi-sche Recht ist reich an solchen Fictionen, aber das Englische noch viel mehr. Siesind immer eine Unvollkommenheit des Rechtssysicmö. 37.
Fidalgo, s. Hidalgo.
Fideicommiß (jur.), die Bestimmung eines Erblassers, daß sein Erbeeine einzelne Sache (Singularfideicommiß, Legat) oder einen Theil, oder das Ganzeder Erbschaft (Universalsideicommiß) an einen Andern entweder sofort, oder nacheiner gewissen Zeit, auch wol bei dem Eintritte gewisser Bedingungen herausgebensoll. Der Erbe, welcher die Erbschaft abzutreten hatte, hieß inlncni, i„.e. der Em-pfänger tüloioviinni.^ui»*. Unter Despasian wurde verordnet, daß der Fiduciarbei der Herausgabe den vierten Theil der Erbschaft für sich behalten dürfeu 'inuiltiuu ; gu.ii M I lebellinniea). Davon sind die neuern Fidei-
commisse sehr verschieden, indem dieses Stiftungen sind, wodurch eine Vermögens-masse für unveräußerlich erklärt, und die Ordnung vorgeschrieben ist, nach welcherdie Mitglieder einer Familie oder andre dazu Berufene einander in dem Genussedieser Gütermasse folgen sollen. Dergleichen Fideicommisse bedürfen nach sehr vie-len Landesgesetzen und vermöge allgemeiner Grundsätze immer einer Erlaubniß desStaars, da sie, wenn sie sehr häufig werden, in alle Verhältnisse des gemeinenWesens sehr tief eingreifen. Der Staat kann daher auch die bestehenden Fidei-commisse für auflöslich erklären und die Verwandlung in freies Erbe federn. Vondergl. Familiensiteicommissen (ii-leicaniini.vü^ nueoe-i-üvi^ wird natürlich dieguorta Tielx-lli-inic-, nicht abgezogen. In Frankreich wurden während der Re-volution alle Fideicommisse aufgehoben und für die Zukunft verboten. Dies Ge-setz besteht noch; doch wurden 1326 zum Vortheile der Urenkel Substitutionen,in diesem Zusammenhang also Fideicommisse, bis auf den zweiten Grad der Ab-stammung gesetzlich erlaubt. 37.
Fieber (ieln iH, eine allgemeine Krankheit des Körpers, welche vom Blut-gefäßsystem ausgeht und von diesem sich über mehre Organe des Körpers verbreitet.Daher ist veränderter Pulsschlag und veränderte Temperatur des Körpers eine we-sentliche Erscheinung beim Fieber, welcher sich gewöhnlich noch Störungen andrer