Band 
Vierter Band. F bis G.
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Geineindeordnungen

freiwillig an die Führer anschloß, erkannte in ihnen nur den Befehlshaber im Kriege,nicht den Regenten in den Angelegenheiten des Friedens, nur den Beschützer (Ord-nungshalter) desGerichtS, nicht den Richter. Alle gemeinschaftliche Dinge, selbstdenBeschlußübereineneueKriegsfahrt, ordnete und faßte die Kriegergemeinde selbst,und behielt auch in den neuen von ihr gegründeten Reichen diesen Gebrauch bei, nachwelchem alle freie Mitglieder gleiches Recht in der Gemeinde hatten. Ein erblicherUnterschied der Stände ist in den ersten Perioden dieser neuen Gemeindeverfassungweder historisch erweislich noch sonst wahrscheinlich; höchstens mögen einige Völker-schafien, welche früher einen solchen Unterschied anerkannt hatten, denselben n> ihreneuen Wohnsitze, wohin nicht bloß Kriegsgenossenschaften sondern der Stammvorrückte, mit hinübergenommen haben. Die Kriegsgenossenschaften theilten sichwieder in kleinere Abtheilungen, welche vielleicht zuerst bloß die gewöhnlichen Ein-theilungen eines Kriegerhaufens vorstellten, da nur hier die Zahlen von zehn undhundert streng gehalten werden konnten, aber auch nachher, als neuer Landbesitzerworben worden war, die Grundlage der geographisch-politischen Eintheilung inZehntschaften, Hundertschaften und Grafschaften wurden oder blieben. Die freienMänner dieser Landgemeinden standen unter einander i» einer so engen Verbindung,daß Einer für den Andern haften mußte; sie hielten unter einander Gericht undwählten ihre Vorsteher selbst. Nirgends hat sich diese Gemeindeversassung so erhal-ten wie inEngland, obgleich sie auch in den andern germanischen Staaten nirgendsganz untergegangen ist. Die freiern Männer der Grafschaft bildeten dorr dieGraf-schaftsgemeinde, deren Vorsteher, der Älteste(sAl<lr» nun«. ('.<>,ue^), vomKönig er-nannt, derzweikeBeamte aber, derEinnehmer der königl. Gefälle und Richter (Mi-rr-gei el'-,, Gräve, Graf, jetzt Sheriff, buchstäblich der oberdeutsche SchullheiS,ux-uct<»), früher von der Gemeinde erwählt wurde. Die in den Grafschaften zerstreu-ten königl. Burgen waren mit einer Burgmannschaft besetzt, welche eine von denZehntschaften verschiedene Burggemeinde ausmachte, die ebenfalls aus freien Män-nern (Adeligen) bestand und, sowie die Grafschaftsgemeinde, die königl. Hoftage be-schickte. Anfänglich scheint auch hier dasjenige Grundeigenthum, welches nicht demKönige zufiel oder den Angesehenen seines Gefolges zugetheilt wurde, Gemeinde-eigenthum gewesen zu sein, dessen Loose nur den waffenfähigen Mitgliedern zu Theilwerden konnten: das Gemeingut, Allode, Folkland, Reeveland der Angelsachsen,Salland der Franken ; wogegen das Herrengut, Thaneland. Bookland der Angel-sachsen, nur an die Leute des Königs oder der Landesherren gegen die Verbindlich-keit besondern persönlichen Gehorsams verliehen wurde. Diese letzte Verbindungdes Königs und der Großen mir ihren Vasallen drohte allerdings die ganze freieGemeindeverfassung wieder zu zerstören, da sich bald außer ihr keine Sicherheit ge-gen Gewalt und Unterdrückung mehr fand; allein dennoch sind vom 10. Jahrh, andie Gemeinden auf mehr als einem Wege wieder emporgekommen, zum Theil durchden aufblühenden Wohlstand des Handels und der städtischen Gewerbe, zum Theilaber durch die ritterlichen Burggemeinden, welche ihre Freiheit behauptet halten, undum welche sich sehr oft gewerbetreibende Bürger sammelten, die dann späterhin ihrefrühern Beschützer häufig verdrängt haben, hier und da aber auch mit ihnen ver-schmolzen worden sind. Besonders in England sind noch häufige Spuren dieserfrühern Verhältnisse anzutreffen, indem auf ihnen die verschiedene Verfassung derStädte und Flecken und die Repräsentation der Burggemeinden in der großenReichsgemeinde des Parlaments beruht. Nur die Städte, welche schon bei demEntstehen dieser germanischen Einrichtungen vorhanden oder von der römisch-briti-schen Zeit übriggeblieben waren, und welche ebendeßhald auch bischöfliche Kirchenerhielten (<üil, H, haben ihr parlamentarisches Repräscntarionsrecht ihrer bürger-lich-städtischen Wichtigkeit zu danken. Die übrigen -Orte haben solches in der Regelnicht als Bürgergemeindcn, sondern als königl. Burgmannschaften (r»^->i I><>-