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Vierter Band. F bis G.
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Gerbert Gerichte, Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung rc.

deßwegen in fließendes Wasser gehangen, nachher aber auf der Wasch-, und Schabe-bank bearbeitet. Hierauf sucht man die Haare oder die Wolle wegzuschaffen, wobeidie Behandlung nach den verschiedene» Zwecken verschieden ist. Drittens wird dasFell:c. aufgerieben, wodurch dessen Zwischenräume erweitert werden, damit dasFett und der Echleim, welche die Fäulniß unterhalten, herausdringen. Viertenssucht man dem Leder durch zusammenziehende Mittel Dichtigkeit und Dauer zu ver-schaffen. Endlich ertheilt der Gerber dem Leder noch eine gewisse Zurichtung, dieabermals von der Bestimmung des Leders abhängt. Werden zusammenziehendePflanzensäfte zur Ledergerberei angewendet, so heißt sie Roth - oder Lohgerberei;wird Alaun ohne Pflanzensäfte gebraucht, Weißgerberei; nimmt man weder Lohenoch Alaun, sondern bloß Fett und walkt die Felle, Sämischgcrberei; bearbeitetman endlich die Felle mit Kalk, Pergamentgerberei. Gerberei bezeichnet ins-besondere noch die Gebäude, worin die Leder gegerbt werden. Die Lohgerberei er-fodert wegen der Loh - und Treibegruben, des Trocknens rc. den meisten Raum;weniger die Weißgerberei rc., weil dasMeiste in hölzernen Gefäße» verrichtet wird,die im Nothfall auch in einer Stube, Kammer oder Keller stehen können. Alleinimmer muß die Gerberei nicht weit von einem Flusse liegen, damit die Felle re. eifo-derlich ausgewässert werden können. X.

Gerbert, s. VylvesterlI.

Gerechtigkeit, diejenige Tugend, welche das Recht eines Jede» achtet,oder, wie man auch zu sagen pflegt, Jedem das Seine gibt. iLtie ist die Grund-lage der öffentlichen Wohlfahrt, und daher die erste Pflicht des Staats gegen seineUnterthanen und des Eraaksbeamten gegen seine Mitbürger. Vorzugsweise wird sievom Richter gefedert, weil dieser über das Recht nach den Gesetzen des SlaatS svre-chen soll. Doch muß ihr die Billigkeit zur Seile stehen, welche vom Recht in solchenFällen nachläßt, wo die strenge Handhabung desselben das Gefühl der Menschlich-keit gegen sich aufregen würde. Daher pflegt man zu sagen: das höchste Recht istoft das höchste Unrecht. Die sogenannte poetische Gerechtigkeit, welche inErzählungen und Dramen vorkommt, ist meist eine unpoetische, insofern sie nicht ausder Natur der Sache hervorgeht, und dem gemeinen Leser nur eine äußere Beruhi-gung verschafft durch die Belohnung des Tugendhaften und Bestrafung des Lasters.

G e r e ch t i g k e i r S r i t te r, s. Ahnen.

Gerhardt (Paul). Dieser geistliche Liederdichter, geb. zu Gräfenbainichenin Sachsen 1606 oder 1601, wurde 1651 Propst zu Miktenwalde in der Mark, und1651 als Diaconus an die Nicolaikirche in Berlin berufen. Bei den unter deingroßen Kurfürsten zwischen den Lutheranern und Reformirten im Brandenburgi-schen auSgebrochenen Streitigkeiten zeigte er sich so unwandelbar in Gesinnung undMeinung, daß er deßhalb 1666 jene Stelle verlor. Voll Gottvertrauens wanderteer aus, und dichtete in dieser bedenklichen Lage das Lied voll Trostes: „Befiehl dudeine Wege :c.". Sein Vertrauen täuschte ihn nicht. Der Herzog Christian vonMerseburg gab ihm eine Zeit lang Pension und berief ihn, als Besitzer der Nieter-lausitz, 1669 nach Lübben , wo er Archidiaconus wurde und den 1. Juni 1616starb. Von s. 120 geistl. Liedern gibt es viele Abdrücke von 1666 —1821, woin Wittenberg die neueste Aufl. veranstaltet worden ist, und fast in allen protestan-tischen Gesangbücher» sind die meisten, leider oft in sehr entstellter Überarbeitung,aufgenommen. Sie gehören zu den vortrefflichsten geistlichen Liedern der Deutschen und sind von wunderbar erbauender Kraft und Warme. S. „Paul Gerhardt ", zumTheil aus ungedruckten Nachrichten von E. G. Roth (Leipz. 1829). ckcl.

Gerichte, Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung, Ge-rich t s g e w a l t. I. Die Stellung der Gerichte in einem Staate, ihre Unabhän-gigkeit, ihre Einrichtung sind eins der wesenilichsten -Ltücke einer guten Verfas-sung und ein untrüglicher Maßstab der politischen Cultur. Denn die bloße RechtS-

ConpersatiouS-Lencv». Bd. IV, ^0