Band 
Vierter Band. F bis G.
Seite
626
JPEG-Download
 

626 Gerichte, Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung rc.

sicherheit ist zwar nicht das Höchste im Staate, viel weniger dessen einzigewZweck,aber sie istDasjenige, was allem Andern vorangehen muß. Ohne RechlSNcherheikgibt es keine Möglichkeit jener allseitigen Entwickelung der menschlichen Anlagen,>ener Erziehung zur Sittlichkeit, in welcher die wahre Freiheit besteht, jener Be-herrschung der Natur, welche, wie schon Baco von Berulam richtig bemerkte, dashöcb'te A-el und d->>- Lobn aller wissenschaftlichen Bemühungen ist, und welche zu-sammen den Zweck des StaatS ausmachen. Aber zur Rechtssicherheit gehört nichtbloß der Schutz gegen Beeinträchtigungen der Rechte Einzelner durch Andre, nichtbloß die Handbabung der strafende» Gerechtigkeit; sondern sie begreift auch die Be-schntzung der Staatsbürger in dem ungestörten Genusse derjenigen Willkür, welcheihnen auch im Staate als dem Kreis ihres beliebigen Wirkens verbleibe» kann undsoll. Nur durch das Gefühl, daß einem Jeden ei» solcher Kreis freier Bewegunggestattet sei, wird das Bewußtsein persönlicher Würde in einem Jeden, auch demGeringsten erweckt, welches die O.uelle aller bürgerlichen Tugenden und eins derwirksamsten Mittel für die Blüthe und Stärke der Staaten ist. Dieser Kreis freierBewegung in Allem, was den Staat nicht berührt, muß aber nicht nur gegen Ein-griffe Einzelner gesichert sein, sonder» auch gegen den Hang der Regierungen, odervielniebr ihrerBeamten, mit ihrem unmittelbarenWirken so weit als möglich in dasLeben des Volkes einzugreisen, geschützt werden, und dieses ist allerdings nicht ohneSchwierigkeit. Es muß zwischen der öffentlichen Macht und der individuellen Frei-heit eine Vermittelung gestiftet werden, welche jene in ihrem pfiichtmäßigen Wirke»nicht hemmt, aber doch dieser zu Hülfe kommt. Eine solche Vermittelung ist nir-gends anders zu finden als in der Richtergewalt, welche schon aus diesem Grundevon der Regierung unabhängig sein muß; sie ist aber noch wesentlicher durch die Na-tur ihrer Thätigkeit von den beiden andern Functionen der Staatsgewalt, von derGesetzgebu n g (s d.) und Regierung unterschieden. Denn indem die Gesetzgebungdarin besteht, aus dem Inner» des menschlichen Geistesund den imVolke lebendenBegriffen die Gesetze des Rechts, sowol die unbedingt und unveränderlich gültigenals die für das Volk in einem gegebenen Zustande brauchbaren, zum allgemeinenBewußtsein, zur äußern Anerkennung zu bringen; während die Regierung den Wil-le» des Volks, nicht wie er in irgend einem Augenblicke durch Dorurtheil und Lei-denschaften verblendet, gerade ist, sondern wie er nach Einsicht der Bessern sein soll,darstellt, so bestrebt das Wesen der GerichtSgewalt in dem Unterordnen der einzelnenvorkommenden Fälle unter das bereits vorhandene Gesetz. Dieses sind die drei be-rühmten Gewalten, in deren Trennung von einander ältere und neuere StaatS-gclehrle das Heil der Völker, das Palladium der Gesetzesherrschaft erkannt haben.Aber wie die Trennung zu bewirken sei, damit sie einander gehörig ergänzen und ge-genseitig beschränken, ohne die Harmonie des Ganzen zu zerreißen und seine Thätig-keit zu hemmen, das ist die große Aufgabe, deren Lösung man so oft vergeblich ver-sucht hat. Sie wird auch nur gelöst werden, wenn man immer den Grundgedan-ken festhält, daß nicht verschiedene von einander völlig unabhängige Organe der Ge-walt aufgestellt werden dürfen, welche sich in ihrem Wirken feindselig begegnen;.daß man auch nicht für jede einen bestimmten Kreis von Gegenständen abscheidenkann, in welchen keine der beiden übrigen eingreifen dürfte; sondern daß man darinnur verschiedene Functionen einer und derselben Staatsgewalt sehen muß, welcheihrer Natur und rechtlichen Wirksamkeit nach nicht mit einander vermischt werdendürfen, deren jede sich bei allen im Staate vorkommenden Verhältnissen thätig er-weisen kann. Denn es gibt keinen Gegenstand, kein Verhältniß in der bürgerlichenM-sellschaft, worauf nicht die GerichtSgewalt ebenso gut als die Gesetzgebung und-Regierung einwirke» mußte, je nachdem die Bedingungen dieses Wirkens eintreten.Die Regierung, welche man sehr einseitig und unrichtig als bloß vollziehende Gewalt(^iouvoli cicocutik) bezeichnet, ist das allgemeine Princip allesöffcnklichenHandelns,