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Gerichte, Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung rc.
und von ihr müssen auch Gesetzgebung und Gerichte in Thätigkeit gesetzt werden.Daraus folgt für jene nicht nur die Initiative der Gesetze, sonder» auch ein unbe-schränktes Beto, für die Gerichte aber das Recht der Anordnung und Bestellung derGerichte, und das Recht der Aussicht über sie. Allein die richtige Trennung derGewalten besteht darin, daß die Regierung für sich allein keine Gesetze geben, son-dern sie nur theils in Vorschlag bringen, theils bewilligen kann, in die Handlungender richterlichen Gewalt aber, wenn solche einmal geordnet ist, nicht eingreife. Da-her müssen für beide Zweige der Staatsgewalt Organe bestellt werden, welche zwarnicht obne den Willen der Regierung in Thätigkeit treten könne», aber doch alsdanneines selbständigen Handelns sähig sind. So richtig und allgemein daher für mon-archische Staaten der Sah ist: „'>'»»><.- jueiice ennnw rlu 1Z»i". d. h. es kann Nie-mand eine Gerichtsgewalt ausüben als vermöge eines Auftrags der Regierung: sowird dadurch doch nichts weniger als ein eignes Einmischen der Regierung oder desRegenten in die Justizverwaltung für zulässig erklärt, (L. E a b i n e tö j u st i z.)Vielmehr ist alle Befugniß der Regierung den Gerichten gegenüber eine bloß for-male, welche nur dafür sorgen soll, daß jedes streitige Rechtsverhültniß durch rich-terliche Entscheidung gelöst werde, nicht aber sich über das Rechtspreche» selbst einesEinflusses anmaßen darf. Vergeblich beruft man sich gegen diese Sätze zuweilenauf das Beispiel älterer Zeiten, wo die Könige und Fürsten selbst zu Gericht saßen.Erstlicb würden solche Beispiele nichts erweisen, als was ohnehin klar genug ist, daßden Völkern ebenso wenig als einzelnen Menschen die Weisheit angeboren werde,sondern sie erst durch Erziehung zu richtigen Einsichten gelangen, zweitens aber istdie -Lache nicht gegründet. Das Rechtsprechen war eine Sache der Volksgemeinde,und der Fürst oder sein Beamter halte dabei nichts zu thun, als was wirklich in denKreis des Regierens gehört, weil es in einem Befehlen besteht, nämlich das Gerichtzu gebieten, den Gerichtssrieden zu handhaben und die Urtheile zu vollstrecken.Das Rechtsprechen selbst, das Finden oder Schöpfen der Urtheile, das Weisen desRechts stand den Mitgliedern der Gemeinde zu, und von dieser Verfassung habensich bis auf die neuesten Zeiten einige schwache Spuren erhalten, obgleich inDeutsch-land und Frankreich die Annahme des römischen Rechts die unkundigen Lchöffenverdrängt und die Ordnunqshalter des Gerichts, die fürstlichen und guköherrlichenBeamten, zu wirklichen Richtern gemacht hak. Nur in England ist die Gemeindebis heute im Besitz des Urrheilflndens geblieben. (S. Jury.) Wo aber keinesolchen Volksgerichte mehr vorhanden sind, folgt aus diesem Grundverhältnisseder richterlichen zur regierenden Gewalt, daß statt jener ein Richterstand angeordnetwerden muß, welcher auch in seiner äußer» Lage von der Regierung nichts zu fürch-ten habe. Es ergibt sich daraus die Nothwendigkeit, daß kein Richter willkürlichentlassen werden könne, oder die Inamovibilität des Richterstandes. (Ob man dieRichter, wie nach der franz. Eonstilution von 1791, vom Volke wählen lassen solle,ist eine andre Frage, auf welche sich wol eine allgemeine Antwort nicht geben >ü.)Denn ein Richter, welcher eine Entlassung zu fürchten hat, wenn seine Urtheile demInteresse der Minister oder der Gutsherr» entgegen sind, muß zu den seltenstenMenschen gehöre», wenn dieser Gedanke auf die Verwaltung seines Amtes ohneallen Einfluß bleiben soll. In den meisten Staaten ist auch diese feste Ltellung derRichter anerkannt, in England doch erst seit 1701, in Frankreich schon unter deralte» Verfassung vermöge der seit Franz I. eingerichteten Käuflichkeit und Erblichkeitder Stellen, welche aber doch gegen Gewaltstreiche, Aufhebung der ganzen Stelle,Verbannungen und leilrrs üenicht schützte; dann wieder unter Napoleon ,und jetzt durch die „ssln-n ie oon^litniionnelle" von 1814, Art. 58. In Deutsch-land h-elten die Reichsgerichte darüber, daß kein Beamter ohne Urtheil und Rechtseiner Stelle entsetzt werden durfte; in mehren einzelnen Staaten, z.B. PreußenAllgemeines Landr.", II, XV!I, §. 99), war es gesetzlich ausgesprochen. Über-