Band 
Vierter Band. F bis G.
Seite
628
JPEG-Download
 

628 Gerichte, Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung rc.

Haupt hüt wo! kein Staat auf dem festen Lande von Europa so früh für eine wohl-geordnete und unabhängige Rechtspflege Sorge getragen, als Preußen von feinemgroßen Kurfürsten an. In den neuern deutschen Constitutionen ist die Inamovibi-lität der Richter meist ausdrücklich anerkannt. Allein dies ist erst die eine Seite dernotbwcnkigen richterlichen Unabhängigkeit. Die andre und schwierigere b.stehtdarin, daß der Einzelne gegen Eingriffe i» sein Recht, auch wenn solche von der Re-gierung und ihren Beamten herrühren, richterlichen Schutz finden könne. Dabeifind wieder zwei s.hr verschiedene Verhältnisse zu unterscheiden, denn diese Eingriffetonnen entweder mit einer an sich rechtmäßigen und nothwendigen Regierungshank-lung verknüpft (z. D. wenn Jemand ein Grundstück zu einer öffentlichenAnlage ab-treten mi ß), sie kennen aber auch Folge einer Überschreitung der Amtsgewalt vonSeiten eines Beamten sein. Im ersten Falle kann man unmöglich den Gerichtendie Befugnis, lcinräumcn, darüber zu urtheile», ob die Regierungshandluiig zuReebt beständig sei, wohl aber mußDemjenigen, welchem dadurch etwas von seinemRechte entzogen sein lönnte, eine Klage gegen den Staatsschatz auf volle Entschädi-gung unbedingt frei stehen, und die Gerichte müssen befugt sein, in einem solchenFalle ebenso schleunige und wirksame Gerechtigkeit zu handhaben, als gegen den Ge-ringsten im Volke. Nur wenn der in Frage stehende Regierungsbesehl selbst in diegerichtlichen Fuiictionen Hinübergriffe, würde auch das Urtheil über dessen nothwen-dige Befolgung den Gerichten zustehen müssen. Sowie aber hierin die Staais-praxis sich von der richtigen Theorie nicht selten entfernt, indem sie die Klagen gegenden Staatsschatz hier und da manche» Einschränkungen unterwirft, so ist sie nochweniger bei dem zweiten Punkte, den Klagen gegen dieLdtaatsbeaniten wegen Über-schreitung odci Mißbrauchs ihrer Amtsgewalt, tadellos. Dies hängt, wie mansieht, genau mit dem ganzen System der Verantwortlichkeit der Staatsdiencr zu-sammen, welches nur in England zur Reife gediehen ist, in den meisten andernStaaten aber seine vollständigere Ausbildung erst noch erwartet. In Frankreich istein Gesetz darüber in der Charte selbst (Art. 56) versprochen, aber noch nicht zuStande gebracht worden, und man iff von den richtige» Ansichten der Engländerschon darin bedeutend abgewichen, daß man nur die Minister verantwortlich »lachenwill, alle untergeordnete Regicrungsbeamten aber davon entbindet, sobald sie sichauf höhere Befehle berufen können. Eine an sich gesetzwidrige Handlung des un-tern Beamten kann durch keinen Befehl eines Vorgesetzten gedeckt werden, und manerschwert nur die Verfolgung des Rechts, wenn man solche gegen den Minister alleinzulassen will. Diese ganze Materie von der Gerichtsbarkeit in Regierungssachensieht in genauer Verknüpfung mit der schon im ältern SlaatSrechrc so sehr bestrilte-nen Lehre von der Lcheidungslinie zwischen Rechts- und Regierungssachen, und istaus einem hchern Standpunkte wieder mit der ebenso zweifelhaften Materie von denjiiribus siu^ulu, iuu und dem Rechte des Staats in Ansehung ihrer velwandt.

I I. Das Wesen der gerichtlichen Gewalt besteht, wie oben bereits angegebenwurde, schlechterdings nur in dem Finden eines Rechtöurtheils nach dem bereits vor-handenen Gesetze und nach den im Gerichte erwiesenen thatsächlichen Merkmalendes zu entscheidenden Falles. Es ist danach klar, daß der Richter schlechterdingssich an die im Staate bestehenden Gesetze halten muß, sie »lögen mit seinen eignenÜberzeugungen übereinstimmen oder nicht. Jede Abweichung von denselben ist eineÜberschreitung seiner eignen und ein Eingriff in die gesetzgebende Gewalt. Daherkann auch eine jede solche Abweichung von dem bestehenden Gesetz als eine ungültigeHandlung betrachtet werden, woraus sich in Frankreich das Rechtsmittel der Cassa-ri 0 ii, in England die bei dem Dberhause des Parlaments anzubringende Nichtigkeits-klage (evi ii c,l ,'I I<!>) gründet. Indessen ist unläugbar, daß die Fortbildung einesje!»» RechkSspsiems mit bei weitem bessert» Erfolg durch die hoher» Gerichte alsdurch ausdrückliche Gesetzgebung zu bewirken sei, und das vollendetste aller Rechts-