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Gerichte, Gerichtsbarkeit, GerichtSverfcMmg rc.
systeme, das römische, verdankt gerade dem Umstände sein,- Vortrefflichkeit, daßseine weitere Ausbildung, mit Ausnahme seltenen Eingreifens der gesetzgebenden(Gewalt, den Prätore» als Oberrichtern fast gant überlasse» blieb. So har sich auchdas engl. gemeine Recht (täiiiinicui I >" ) nur durch die Gericbte entwickelt, weildiese sogar gesttzlich angewiesen sind, ein Mal wie das andre zu sprechen und ihreeig-neu Erkenntnisse als wahre Gesetze zu befolgen. Nur dann dürfen sie davon abge-hen, wenn sie gewahr werden, daß sie einem noch frühern Erkenntnisse entgegen-standen. Die ehemol. franz. Obergerichte (Parlamente und andre (,mirs ->,,nve-r.Aui'O übten eine ähnliche Gewalt aus, indem sie streitige Rcchtspunkle durch ge-meine Kescheide (.,,!,ü>i läg'len,,-!,! ÜX-.) auch für künftige Fälle entschieden. Beider neuen Organisation der Gerichte 1790 aber wurde ihnen nicht nur dieses unter-sagt („lä»Io -V-i,»>!.", o. 5.), sondern man wollte ihnen nicht einmal erlauben, ein-zelne Fälle, worüber kein bestimmtes Gesetz vorhanden zu sein schiene, nach allge-meinen Rechtsgrundsätzen zu entscheiden. Sie sollten vielmehr alsdann bei der Na-tionalversammlung anfingen. Der Antragen kamen aber bald so viele, daß manden Gerichten jene Entscheidung nach allgemeinen Gründen und Analogien zurück-gab, und sie sogar mit Strafen bedrohte, wenn sie sich unter dem Vormunde derDunkelheit der Gesetze Recht zu sprechen weigerte» („Oacko V,n. l). InPreußen ist es ungefähr ebenso gegangen. Und allerdings kann den Gerichten niedie Pflicht abgenommen werden, bei der Anwendung und Auslegung der Gesetzedie hoher» Wahrheiten des Rechts, welche für alle Zeiten und Volker dieselben sind,als leitende Grundsätze zu brauchen, nicht als constitutive, wohl aber als regulativePrincipien. (Dgl. Gesetzgebung.) — Daraus, daß aller eigentliche Befchl(>>>>,»,'> >,,»>) an sich vonder richterlichen Gewalt (in, ieckieii-') getrennt ist, erklärensich manche Eigenthümlichkeiten älterer und neuerer Verfassungen. Wir sind mDeutschland daran gewohnt, unsere Gerichte jetzt mit befehlender Geivalt bekleidetz» jeden; allein dies war auch bei uns nicht immer so, noch ist es in andern Landernder Fall. In England wird die erste Verfügung auch in Eivilprocessen der R'gelnach aus der Reichskanzlei erlasse» (tli,-,,, ssinil -vrit), und nur in geringen Sa-chen unter 40 Schilling können die gerichtlichen D>> Handlungen durch eine schrift-liche Vorstellung des Klägers an den Richter eingeleitet werden. Jene Kanzleibe-fehle gehen an den Sheriff und enthalten entweder den Auftrag, den Beklagten zuDem, was der Kläger verlangt, anzuhalten, wenn der Beklagte nicht seine Einwen-dungen gerichtlich ausführe» will ein ü,.messe, nachunsererArtzu reden, ein äl.m-,Intimi en,ii eMiiml.,), oder sie lassen dem Beklagten eine solche Wahl nicht, son-dern befehlen, ihn schlechterdings vor Gericht zu stellen, sobald nur der Kläger we-gen Fortsetzung der Klage Gewähr leistet (ein sinne. oder dsi le seee, i> neimrmn).Die verschiedenen Befehle werden nacb den lateinische» Anfangsworten benannt,da bis 1730 alle gerichtl. Verhandlungen noch lateinisch gepflogen wurden. EtwasÄbnlicheS tritt in Frankreich ein, wo die GerichtSboten (Nai-eie--,) gleichfalls alsNegierungsbeamte die ersten Vorladungen vornehmen, ohne daß die Gerichte ihnendazu Auftrag ertheilen. Die Eriminalerkenntnisse werden in Frankreich lediglichdurch den Kronanwalt, nicht durch die Richter zur Vollziehung gebracht, in Eng-land durch die Sheriffs der Grasschafren. Man kann daher die gerichtliche Gewaltnicht einer unvollständigen Organisation beschuldigen, wennauch die Gerichte nichtdie Macht haben, ihre Erkenntnisse zu vollsseFen. Freilich muß die Verfassungallerdings dafür sorgen, daß die Urtheile nicht ohne 'Wirkung bleiben; allein strenggenommen hat die richterliche Gewalt ihr Geschäsr vollendet, wenn sie ausgespro-chen hat, was Recht ist. Gegen regierende souveraüre Fürsten kann überhaupt einepersmliche Epecution gar nicht stattfinden, und selbst >n Ansebung uub.weglicherGüter hat die Sache ihre Schwierigkeiten. Wie sich die Engländer helfen, ist »rd. Art. England angegeben. In Deutschland waren ehedem auch gegen Reichs