630 Gerichte, Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung re.
fürsten bei den Reichsgericht«! Epecutionsvei-fügimgen zu erlangen, welche durchdie Kreise ausgeführt werden sollten; mit Auslosung der Reicbsveifassung hat über-dies aufgehört. Auch der deutsche Bund hat nur in Betreff der Bundesbeschlüsseund der AuSträgalcnsscheidungen zwischen den verschiedenen «tasten das Recht derEpccution gegen dieselben, nicht aber wegen Privatansprüche an den Regenten.
IN. Diese eben angegebene Unterscheidung zwischen eigentlichem Rechtspre-chen, als dem Wesen der gerichtlichen Gewalt, und den Befugnissen der RegierungS-gewalt in Beziehung auf die Rechtspflege, tritt auch in der Organisation der Ge-richte und der Regierungsjustizbehörden mehrfach hervor. Erstlich wird dieselbe be-merkbar, wenn es nicht sowol ausEiHcheidung rechtlicher Streitigkeiten, als viel-mehr auf die Realisirung unstreitiger Ansprüche der Einzelnen gegen einander, oderaufdie vorläufige Ordnung gewisser Verhältnisse(z. B. des Besitzstandes) mitVor-behalt künftiger eigentlich richterlicher Entscheidung ankommt. Für dn-se Angele-genheiten haben England und Frankreich ihre Friedensrichter, welche, obgleich sonstvon einander sehr verschieden (s. Frankreich und England), doch darin miteinander übereinkommen, daß sie nur wenig eigentlich richterliche Geschäfte haben.Außer kleinen Schuldsachen haben sie vornehmlich possessorische Streitigkeiten zuentscheiden, Arreste anzulegen u. dgl. Man rechnet sie daher auch in beiden Lun-kern nicht zur gerichtlichen Beamtenordnung. Schuldenbekenninisse mit öffentlicherBeglaubigung und einem Dollziehungsbesehl im Name» der Regierung versehen(wag iz».->r,-,,>>I-> oder ^m>,-<!,>iigi,, genannt wurde, wie franz. .Notariatsurkunden),und überhaupt alle unstreitige Ansprüche zu vollstrecken, wurde auch in Deutsch-land früher nicht zu den richterlichen Handlungen im eigentlichen Verstände gerech-net, daher auch zu ihnen der Regierungsbeamtc keine klrtheilsflndcr aus der Ge-meinde (Schöffen) zuzuziehen brauchte. Dies ist die eine Quelle unsers Epecu-kivprocesses, wovon eine andre in den Statuten der italienischen Städte fließt.Zweitens sind auch die Verhältnisse der höher» Regierungsbehörden der Justizmini-sterien auf diese Unterscheidung gegründet. Nichts, was zum eigentlichen Recht-sprechen gehört, kann einem Iustizministcr zugeschrieben werden, sondern seinWir-kungskreis ist darauf beschränkt, dafür zu sorgen, daß die Gerichte gehörig besetztsind und daß sie ihr Amt verwalten. Daher kann er wohl befehlen, daß die Ge-richte das Recht handhaben (»uinü.iia >!c i'ioiuoveinlii ju-titi ), an ihn, an dieRegierung gehören Beschwerden über Verzögerungen oder gänzliche Unthätigkeit derGerichte, aber er kann keinen von den Gerichten im Entscheiden selbst begangenenFehler verbessern (k. preuß. EabinetSordre v. 6. Sept. 1815); dazu sind wiederholtePrüfungen der richterlichen Entscheidungen nothwendig, durch das Berufen aufhöhere Instanzen, deren Einrichtung ein großer Fortschritt der Verfassungen war.Das germanische Mittelalter kannte sie nicht; jedes Gericht sprach eigentlich immerin letzter Instanz, nur daß wichtigere Sachen zuweilen an ein größeres oder erfahre-renes Gericht (Oberhöse, Schöppenstühle) gewiesen werden konnten, daß, als sichdie grundherrliche Gerichtsbarkeit mehr ausgebildet hatte, eine Versagung der Ju-stiz zur Folge hatte, die Sache an das Gericht des Lehnsherr» zu ziehen, endlich,daß man die vorigen Richter, wenn siellnrecht gesprochen hatten, selbst zur Verant-wortung bei den höhern Gerichtsherr» ziehen konnte (iin>r«ce I>- tnp,-!,>ei>t), woRecht oder Unrecht oft durch das GotteSurtheil des Kampfes zu entscheiden war.Aber auch nachdem regelmäßige Appellationen in mehren Abstufungen bis an dielandesherrl. (konigl., kaiserl.) Gerichte in Gang gebracht worden waren, und diefrü-hern dem königl. Hofe folgenden höchsten Gerichte unwandelbare Sitze und bleibendeBeisitzer erhalten hatte» (in England schon in der älnnn.-, «->»>>», 1215, in Frank-reich 1305, in Deutschland erst 1195), blieben dennoch Fälle übrig, in welche» auchdie letzte Instanz einer offenb w unrichtige» Entscheidung beschuldigt werden konnte,und es kamen wieder Gesuche um Aufhebung derselben bet der obersten Regierung?-