6§1
Gerichte, Gerichtsbarkeit, Geiichrsverfassling rc.
behbrde in Gang, welche nur zu bereitwillig ergriffen wurden. Über die Geschichtedieses Verhältnisses zwischen derRegierung (dem Staatsrath, <ä»>x,ü! >»ivr) undder richterlichen Gewalt in Frankreich ist ein vortreffliches Werk: Henris» de Pau-set), ,,I >0 I'.nit», >>,- chlliriuilt-c-l, I ram-c" (Paris 1818, -1.). An Frankreich istdiese Vermischung der regierenden und richterlichen Gewalt, welche sich durch grobeMißbrauche (Eingriffe in die Gerichtsbarkeit durch Commissionen, durch Cassakio-nen rechtskräftiger Urtheile, durch icU,>.-8 <><' ovoliri) sehr verhaßt gemacht hatte,durch die Errichtung des CassationSgerichts (s d.) gehoben, wodurch es auchmöglich geworden ist, die gerichtlichen Instanzen auf zwei, die Zahl der Kreisge-richre (kribumnix sto s>rr,i>i,ü>^ i>>-l.o>oo) und Hofgerichte (U.uu>ist'aj>>>o!) zuver-mindern, wähl end man in Deutschland , und wie wir glaube» mit größer»« Vor-theil, die alt hergebrachten drei Instanzen (hervorgegangen aus der grundherrlichenoder städtischen, fürstlichen und konigl. Gerichtsbarkeit) beibehalten hat. (W. A p-pellationsgerichte.) Eine allgemeine Geschichte der Gerichtsverfassung habenwir einem berühmten niederländischen Rechtsgelehrten mosaischer Religion zu dan-ken: I. D. Meyer: „bInit. Oiichn,' ei peog><'<- ,lv!> insliintionz jnilieiuiiu,<l<-, ,,ri,mi,r>nx ,,/ivz ,IRiir<>>>< " (1819—22, 0 Bde.), welche aber dennoch beiweiten« die Sache nicht erschöpft. In Deutschland stehen als eine in ihrer Art ein-zige Ei scheinuug die heimlichen Gerichte Westfalens da, welche, so viel sich auchgründliche Gelehrte, wie Kopp, Eichhorn, Wigand, damit beschäftigt haben, nochnicht völlig aufgehellt sind. Es wäre leicht möglich, daß ihre besondere Einrichtung,welche erst im 13. Jahrh, recht hervortritt, mit der auch um jene Zeit gestift-i.:«Inquisition im Zusammenhange stände.
IV. So «richtig die richtige Bestimmung der Grenzen der' richterlichen Ge-walt gegen Regierung und Gesetzgebung ist, ebenso «richtig sind die völkerrechtlichenGrenzen der Gerichtsbarkeit; aber auch hier herrscht sowol in der Theorie als in derPraxis noch eine große Verwirrung, «reiche durch Staatsverträge zu lesen sehr noth-wendig wäre, da sie nicht nur den Verkehr zwischen den benachbarten Staatenerschwert, sondern auch durch auffallende Inconseguenzen das Vertrauen der Unter-thanen auf die Gerechtigkeit des Staats untergräbt. Einige der «richtigste» hierhergehörigen Punkte sind folgende: 1) Frankreich ist, so viel wir wissen, der einzigeVtaat, welcher seine Gerichtsbarkeit sogar über alle andre Länder ausdehnt undseinen Bürgern das Recht gibt, 'Ausländer, weil» sie sich auch nicht in Frankreich aufhalten und nichts daselbst besitzen, vor französische Gerichte zu laden. Dage-gen schützt den Fremden nicht einmal die Litispendenz, «rein« ihn auch der Franzoseschon in seiner Heimath verklagt haben sollte („(loste eiv'st". 11). Diese Verord-nung kann Ausländern uin so gefährlicher werden, je leichteres geschehen kann, daßer vorgeladen und verurtheilt wird, ohne etwas davon zu erfahren, weil die Vorla-dung nur dem StaatSprocurawr zugestellt wird, um sie an den Minister der aus-wärtigen Angelegenheiten einzusenden, welcher sie auf diplomatischein Wege an denBeklagten gelangen läßt. Wenn sie auf diesem Wege liegen bleibt, oder, wie unsBeispiele bekannt sind, einen falschen Weg nimmt, so soll dies den Verhandlungenund dem Urtheil dennoch an ihrer Gültigkeit nichts entzieh-n. Kommt ein solcherFremder selbst nach Frankreich , oder werden ihm zugehörige Effecten daselbst ange-troffen: so hat einesolche frühere Verurtheilung ihre volleWirkung; derFrenide istsofort der Verhaftung unterworfen, was der Franzose nicht ist (Ges. v. 10 Sept.1807). Dieses System ist auch darum doppelt unbillig, weil es gegen Franzosen im umgekehrten Falle keine Gerichtsbarkeit des Auslandes anerkennt, wenn auchsolche bei auswärtigen Gerichten nach allgemeinen Rechtsregeln begründet wäre.Es wäre daher höchst wünschenSwerth, daß alle andre Regierungen ihre Untertha-nen durch strenge Aufrechthaltung der Regel, daß ein Jeder nur bei seinem ordentli-chen Richter belangt werden kann, zu schützen suchten. Nur mit der Schweiz hat