632 Gerichte, Gerichtsbarkeit, GerichtSverfajimig -c.
Frankreich diese allgemeine Regel durch ältere und neuere Verträge, zuletzt in einemVertrage vorn 27.Sept. 1803 anerkannt. Hiermit steht 2) die Wirkung im Zusam-menhange, welche man den im Auslande gesprochenen Erkenntnissen beilegt, InDeutschland war man vermöge der Verbindung, in welcher alle deutsche Staatendurch die Reichsverfassung mir einander als Glieder eines Gänsen standen, gewohnt,dem Rechte nach alle rechtskräftige Erkenntnisse in privatrechklichen Sachen ünAus-lande für ebenso verbindlich als im Anlande anzusehen, und man hielt es für dieSchuldigkeit aller Gerückte, auch ausländische Erkenntnisse auf Requisition der Ge-richte zujvollstrecken. Allein England thut dies nur inAnsehung beweglicher Güter,hingegen in Ansehung der Grundstücke erkennt es keine ausländische Gerichtsbarkeitan. In Frankreich ist aber schon 1829 das System aufgestellt worden, daß keinauswärtiges Erkenntniß inFrankreich einigeWirkung haben soll. Ist es gegen einenfranz. Unterthan ergangen, so muß der Proceß von dem franz. Gerichte wenigstensin der Sache selbst revidirt werden, wenn die frans. Partei ihn nicht ganz von vornanfangen will (,-e>n,nn> rmtler), und wenn es zwischen Ausländern ergangen ist, sowird nicht einmal ein Arrestgesuch aufVermögen, welches derSchuldner in Frank-reich besitzt, angenommen. Sirev'g „ck,u,,„al ,Ir k, uour <Io Vlll,
453, und Will, 58. Im Königreich Westfalen stellte man ähnliche Grundsätzeauf, und nun singen auch deutsche Staaten an, z. B. Daiern, auswärtigen Er-kenntnissen alle Wirkung im Lande zu versagen. Man sah freilich bald, daß beidem lebhaften Verkehr zwischen den deutschen L taaten ein solches Svstem die größteVerwirrung herbeiführen müsse, und ging wieder davon ab. (Doch ist die neuerebau ischej Verordnung vom 2. Juni 1811, welche auswärtige Erkenntnisse in Zivil-sachen nur für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staate, wo solche ergangen sind,kein Object der Epecution zu finden ist, und aus die im Lande befindlichen Gegen-stände nicht etwa ein vorzügliches oder gleiches Recht hat, großen Dedenklichkeitenausgesetzt.) Da die ältern Verhältnisse der deutschen Staaten als Glieder desReichs aufgehört habe», und in der That eine unbedingte Wirksamkeit und Voll-streckbarkeit auswärtiger Erkenntnisse große Nachtheile haben würde, so wäre es sehrzu wünschen, daß dieser Punkt durch Landesgesetze und Verträge, zwischen den deut-schen Bnndesstaaten freilich am zweckmäßigsten durch einen Bundesvertrag, aufgleichförmige Weise neu bestimmt würde. 3) Noch bedenklicher ist die Wirkungder auswärtigen Criminalurtheile, womit die Frage, in wie weit Staaten einanderflüchtige Verbrecher und Angeschuldigte ausliefern sollten, in naher Verbindungsteht. Darüber ist das Völkerrecht ziemlich einig, daß man eigentlich auswärtigenCriminalerkenntnissen im Lande gar keine Wirkung beilegt, weder lossprechendennoch verurtheilenden. Besonders werden Confiscationen von andern Staate» garnicht beachtet, und keine daraus bezügliche Requisition wird befolgt. Allein weit be-strittener ist 4) die Bestrafung der außer Landes begangenen Verbrechen. Hier ha-ben die verschiedenen Theorien des StrafrechtS einen so großen Einfluß, daß nacheiner jeden die Sache ein andres Ansehen gewinnt. Aber der einfache gesunde Ver-stand wird sich immer daran halten müsse», daß die Handhabung der strafenden Ge-rechtigkeit eine höhere Bedeutung hat als die Erlangung oder Sicherung eines Vor-theils für den Staat, und einen höhern Grund als die Laune, von welcher die oderiene Handlung mit Strafen bedroht wird, und nach welcher das abscheulicksteVer-breckcn straffrei ausgehen müßte, wenn es im Verzeichnisse verpönter Handlungen,im Straftarif, vul^o Strafgesetzbuch, zufällig vergessen worden wäre. Mehr alsirgend ein andrer Zweig der Gesetzgebung muß die strafende sich eines Rechts, wel-ches älter ist als alle Gesetze, bewußt sein und ihm zu folgen suchen. Sie muß diesittlich-rechtliche Ordnung, welche Ziel, Würde und Lebensbedingung der Staatenausmacht, auf die ganze Menschheit beziehen, und die Staaten müssen einan-der zu diesem Zwecke jeden Beistand leisten, welcher sich mit ihren eignenÜberzeugungen von Recht vereinbaren läßt. Ein Staat, welcher in seiner Mitte