Gerichtliche Arzuciwissenschaft Gerichtshöfe der Liebe 633
einen unbestraften Verbrecher duldet, er habe dasVerbrechen begangen wo er wolle,mach t sich selbst einer Theilnahme an demselben schuldig. Er muß ihn also strafen,und zwar nach dem im Lande geltenden Rechte, weil dies das einzige ist, welches erfür gerecht erkennen kann. Er kann aber doch nur diejenigen auswärts beganqcnenHandlungen bestrafen, welche an sich und allenthalben Verbrechen sind, wie Mord,Diebstahl, Betrug, Gewaltthätigkeiten, welche die Engländer Verbrechen gegendas Naturrecht, stc-liot.-» ftiri? Pentium. nennen. Alles Andre, was von einzelnenStaaten besonderer Zwecke wegen mit Strafen verpönt ist, was daher nicht als eineVerletzung der sittlich-.rechtlichen Ordnung unter den Menschen überhaupt, sondernnur als Störung der zufälligen eigenthümlichen Ordnung eines bestimmten Staatsbetiachtet werden muß, hak ein andrer Staat zu strafen keinen kinreichenden Grund.Denn er würde erst untersuchen müssen, ob auch die durch Strafen sanctionirtenEinrichtungen des fremde» StaatS mit den höher» Federungen des Rechts über-einstimmen, und dazu hat er weder das Recht noch die Mittel. Daher ist es auchfast allgemeine völkerrechtliche Praxis, daß man dergleichen Verbrechen gegen die be-sondere Ordnung andrerStaaten (stolu-m ft>,is,„>>50, i). als Contraventionen ge-gen Finanzgesetze, Tontrebante, Polizeiordnungcn, politische Vergehungen, kirch-liche u. dgl., sofern nicht damit auch ein gemeines Verbrechen verknüpft ist, garnicht bestraft. Die Staaten können dies auch schon darum nicht, weil sie öftersdergleichen Vergehungen als Mittel politischer Zwecke sogar begünstigen. Alleinwenn von ihren Unterthanen außerhalb des Staats ein heimisches Strafgesetz ver-letzt wird, so haben sie hinreichenden Grund, solches bei der Rückkehr des Thäterszu ahnden. Die Bürger eines Staats bleiben auch in der Fremde den Gesetzenihrer Hrimath unterworfen. Dies ist das System, welches England, Frankreich>ltx st'ui-Ui »>'>. cein,.", .->. 5), Preußen (,,Allgem. Landr.", Il, 20, 12 —
15), Östreich („Strafgesetzb.", S. I>, §. 30) beobachten. Allein Frankreich dehntauch Hiersein? Gerichtsbarkeit weiter aus als billig ist, indem es auch Fremde, welcheauswärts ein Verbrechen gegen den Staat begehen, der franz. Strafgewalt unter-wirft («loste st'iiule. m >>».", !>. b), und auf der andern Seite versagt es Fremden denallgemeinen rechtlichen Schutz, indem es die Bestrafung der Verbrechen, welche imAuslande von einem Franzosen gegen Ausländer begangen worden sind, ganz ver-weigert („tlost,- st'iust,. ein»." 5, 24). Insofern bei einem außer Landes be-gangenen Verbrechen nicht das einheimische Strafgesetz als unmittelbar übertretenzu betrachten ist, wird man es für billia erkennen müssen, zumal an Fremden dieThat nicht härter zu bestrafen, als die Gesetze des Orts, wo sie begangen wurde,mit sich bringen, und da man auch nicht härter strafen kann, als das eigne Gesetzerlaubt, so wird in einem solchen Falle immer das mildere anzuwenden sem, wie esin Preußen verordnet ist („Allg. Landr.", 11,20, §. 15). Die Strafe unbedingtnach den Gesetzen des Orts der That abmessen zu wollen, ist aller richtigen Theoriezuwider unk fuhrt zu großen Inconseguenzen. Denn man muß entweder auch dieungereimtesten Strafgesetze anwenden, welche sich in so vielen Staaten erhalten ha-ben, wie z. D. in England die Todesstrafe aufdas Abhauen eines Baumes, auf dasTrageneinerMaske im Walde, in Spanien der religiösen Strafgesetze, odermanmußsich cineAuSwahlvorbehalten, welche bei einem System, worin es ohne positivesGe-setz kein ^krafrechtgibt, immernureine bloß willkürliche und also gesetzlosesein kann.— V.Über die Formen des gerichtlichen Verfahrens, s. Proceßordnunq. 35.
Gerichtliche Arzneiwissenschaft, s. Medicin (gerichtliche)undPolizei (medicinische).
Gerichtshöfe der Liebe, flnur« st'amom, Lorti st'omoro. Inder Ritterzelt des Mittelalters, wo die Liebe sich nicht begnügte, ein heiliges Ge-heimniß des Herzens zu bleiben und in der Stille zu beglücken, sondern öffentlichauftrat; wo die liebenden Ritter durch ihre Treue und durch auffallende Proben