Band 
Vierter Band. F bis G.
Seite
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Gesainmte Hand Gesandte

dreikköpfiger Riese, der nach Einigen in Spanien , nach A. auf den balkarischen In-sein, nach nach A. aber auf der fernen Insel Erythia herrschte, wo er zahlreiche undschöneHeerden besaß, die er von dem zweiköpfigen Hunde DrthruS und den« RiesenEurvtion hüten ließ. Diese entführte auf Eurystheus'S Befehl Hercules und er-schlug den Geruon. (d2. Hercules.)

G esainmre Hand, die Diikbclehnschast, da Mehre zugleich mit einerleiGrundstück b> lehnt werden, Einer aber nur im Besitze desselben ist, und die Übrigenbloß zur Erbfolge berechtigt sind. — Ge sam nitstimme, auf Reichstagen, eineStimme, an welcher Mehre gemeinschaftlich Antheil haben, «IN Gegensatze derVirilstimme.

Gesandte, Gesandtschaftsrecht. Ein Gestmdter ist eine öffent-liche Person, von einem Staate mit Vollmacht und Vorschrift versehen, um desStaats Angelegenheiten bei einer auswärtigen Macht zu betreiben. Solche, diebloß wegen Privatangelegenheiten eines Fürsten oder s. Unterthanen abgesandt sind,heißen gewöhnlich Agenten und führen bisweilen den Titel der Residenten, Lega-tionoräthe u. a., haben aber mit den Gesandten nicht Alles gemein. Unter diesensnbst ist jedoch ein nickt geringer Unterschied; es gibt Gesandte der eisten, zweitenund dritten Classe. Die Gesandten der ersten Classe repräsentiern ihren Souverainnicht nur in den ihnen aufgetragenen Geschäften, sondern auch in seiner Person so,daß sie auf einige der Vorzüge Anspruch machen können, die er bei eigner Anwesen-heitgenießen würde. In diese Classe gehören die Großboischafter vderÄmbassadeurs»und ehedem die Cardinäle, wenn sie als I<-goti a lat,-r<- abgesendet wurden, sowiedie päpstlichen Nuntien. Die Gesandten des zweiten Ranges repräsentiern ihrStaatsoberhaupt nur in den Geschäften. Sie haben gewöhnlich den doppelten Ti-tel: Außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister IG,,»« «-xir.ior-cliu.-iir,' «n nil„i.<Nre pl.'iiftioteutiiiiir), indem die bloße Benennung: Gesandter(b.n vvG), als wirklicher Titel, oder die eines luii ><>,><' nick, o-iire. nicht gebräuchlichist. In diese zweite Classe gehörten ehemals auch die kaiserlichen und päpstlichenInternunlien. Zu den Gesandten d«s dritten Ranges, welche nurvon demMinisterdes abzusendenden Staates, bei demMinister des empfangenden, beglaubigt sind,gehören die Minister, älliGtrez reGleus, Residenten u. r!i„cki,e-5 om-niss; ck.,k-i. i>o<. Die bloßen Geschäftsträger, ol>->rfss, li'aliäircr, haben nicht den Charakterals Minister. Nach dem Range des Gesandten ist auch s. Gefolge verschieden; beieinem Gesandten des ersten Ranges gehören zum Gefolge: mehre Gesanktschasts-cavaliere u. Edelknaben, mehre Gesandtschaftssecretaire (N-oieNiiie >lä>n>>>:»!u»l«-),Kanzellisten, Schreiber, Dolmetscher (Norüt.nx.- intrrpri-w. bei der Pforte 'I'ru-c!w,».,i>, I),i,^»nu>>>), Gesandrschaftsprediger (,Vu>u<>,Hausofsicianien, Li-vreebediente tc. Bei Gesandten des zweiten Ranges sind selten Gesandtschaftscava-lierc, oder mehr als ein Legationssecretair (h, cneiinie >le !>ic,k,il„,>), lind noch weni-ger zahlreich ist das Gefolge bei einem Gesandten des dritten Ranges. Seit demwestfälischen Frieden erhalten alle Gesandte des ersten, und meisteniheils auch diedes zweite» Ranges, teil Titel Excellenz; den übrigen wird er nur bisweilen ausHöflichkeit gegeben. Jeder Gesandte muß, um als solcher anerkannt zu werden, demHofe,an den er gesandt ist, ei» Beglaubigungsschreiben, Creditiv (l,'lt,o<Ie ereau-cr) überreichen, wovon er eine offene beglaubigte Abschrift zum Vorzeigen beimLdtaarssecrerair erhält. Für sich erhält er eine Instruckion, worin ihm sei» Verhallengegen den Hof und die da anwesenden Gesandte», sowie der Wille s. Hofs in Anse-fehiing seines Geschäfts angedeutet ist; das Weitere wird ihm durch jedesmaligeSchreiben (Depeschen) s. Hofes bekamitgemacht. Ist er am Orte s. Bestimmungangelangt, so überreicht er dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten ftinBe-glaubiguiigSschreiben und bittet »m Audienz. Diese ist bei Gesandten des erstenRanges eine öffentliche, bei den andern eme Prwataudtenz, nach welcher er beiden