Band 
Vierter Band. F bis G.
Seite
647
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Gesandte LN

übrigen Gesandten förmliche Besuche abstattet, um von ihnen als Gesandter aner-kennn zu werden. Von dem Augenblick an, wo ein Gesandter das Landesgebiet desSouverä ns, an den er gesendet ist, betritt, wird s. Person für heilig und unverletz-lich gehalten, und er genießt in dem Staate, worin er sich aufhält, bedeutende Vor-rechte. An diesen gehört vor allen andern di» Exterritorialität, d. h. er wird nichtals ein Inländer betrachtet, sonder,i s. Person, s. Gefolge, s. Hotel, s. Wagenwerden so beurtkeilk, als ob er den Staat, der ihn gesendet, nicht verlassen habe,und außerhalb deS Gebiets lebe, worin er residirt. Daraus folgt denn eine persön-liche Befreiung des Gesandten von der Civil-und CriminalgerichtSbarkeit, eine glei-che für sein Gefolge, und Befreiung der Güter, die ihm als Gesandten zustehen,von allen Aollabgeben. In hin Hotel dürfen demnach gemeine Polizei-, Zoll-rind andre Staatsbedienten nicht eindringen und hier Durchsuchungen anstellen,wie im Hause eines Privatmanns. Ob er aber sein Hotel zum Zufluchtsorte fürVerbrecher machen und der Obrigkeit des SlaatS die Auslieferung derselben ver-weigern dürfe, ist ein ebenso bedenklicher als zweifelhafter Fall. Die sogenannteO. nartierfreiheit der Gesandten, kraft deren sie an einigen Orten das ganze O.uartierder Stadt, worin lieb ikr Hotel befand, durch Aufhängung der Wappen ihres Sou-verains von der Gerichtsbarkeit des Landes ausnehmen wollten, ist als Mißbrauchabgeschafft. Zu den Befreiungen eines Gesandten und seines Gefolgs gehören Zoll-undAceisfreiheitiür alle gesandischaftliche Güter, wobei jedoch wegen erfolgten Miß-brauch« manche Beschränkungen stattgefunden haben. Don Wegegeldei n, Brücken-geldern, Briefporto sind sie nicht frei. Als ein besonderes Vorrecht der Gesandtenmuß man noch ihren Hausgottesdienst betrachten, in Ländern, wo ihre Religionnicht geübt wird. In Verhandlungen treten sie bisweilen unmittelbar mit demSouverain selbst und machen ihm mündlich in Privataudienzen oder schriftlichdurch Überreichung von Denkschriften Vertrag, gewöhnlich aber unterhandeln stemit dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten. A lles dies dauert bis zur Been-digung der Gesandtschaft, welche auf verschiedene Weise herbeigeführt werden kann,durch Erlöschung der Creditive, durch Zurückberufung (rappei), durch freiwilligeoder gezwungene Abreise, und durch den Tod des Gesandten. Die Zurückberufungerfolgt, wenn entweder der Zweck der Sendung erreicht oder vereitelt ist, oder wegenentstandener Mißverständnisse, bisweilen auch aus Privatursachen. Freiwillig ver-laßt öfters ein Gesandter einen Hcf ohne Ain ückderufung, wenn er Beschwerde übervölkerrechtswidrige Verletzung s. Person führen zu können glaubt; es gibt aber auchFälle, wo ein Gesandter gezwungen wird, einen Staat zu verlassen, was man Aus-schaffung desselben neimt. Solist wird die Gesandtschaft von dem Augenblicke anfür beendigt angesehen, wo der Gesandte entweder sein ZurückberufungSschreibenübergeben oder Pässe zu s. Abreise erhalten hat. Sind ihm diese ausgefertigt, somuß er den Staat verlassen, s. Person aber bleibt, selbst im Falle des Krie s, un-verletzlich, und er kann ungehindert bis über die Grenze reisen. Nur die ortdmani-schePforte erlaubte sich hierin Ausnahmen, indem sie Gesamte von Staaten, mitdenen sie in Mißhelliakeiten gerathen ist, in das Gefängniß dersiebenThürme warf;sie hat aber im letzten Frieden mit Rußland vom 1.1813 versprochen, dies sich künf-tig gegen russische Gesandte nicht mehr zu erlauben. Gleicher Ünverletzlichkeit er-freuen sich ü> den übrigen europäischen Staaten, jedoch nur in Friedenszeiten, dieCouriere oder Eilboten, wie auch solche Personen, die, ohne einen eigentlichen ge-sandtschaftlichenCharakter, bisweilen als Vertraute zu Betreibung geheimer, wichti-ger u. eiliger Geschäfte abgesendet werden. Nur fallt bei solchen das gesandtschaftlicheCeremonie! weg, und in Beziehung auf andre Staatsbürger werden sie als bloßePrivatpersonen betrachtet. Alle d>ese Verhältnisse unter den europäischenMächtenhaben sich natürlich erst ausgebildet, seitdem es stehende Gesandtschaften gibt, d. h.seit der Zeit des westfälischen Friedens. Für Politik, Völkerrecht und Bildungsge-