672 Gesetzgebung. Gesetzbücher, Gesetzgebende Gewalt
sen, wie der Mensch, eine doppelte Gesetzgebung, eine innere and eine äußere. InRücksicht auf die erste ist derMensch sein eigner Gesetzgeber, in Rücksicht auf "diezweite ist der Mensch der Macht eines fremden Gesetzgebers unterworfen. Das Letz-tere findet nur in bestimmten geselligen Verhältnissen, besonders den bürgerlichen(im Staate) statt. Hier ist das Gesetz nichts Anders als der Ausdruck des allge-meinen Willens, wiefern dieser für jeden einzelnen Willen der höchste ist und alssolcher verbindliche Kraft hat; der Gesetzgeber aber ist nichts Andres als der Stell-vertreter des allgemeinen Willens, oder das Organ, durch welches sich dieser verlaut-bart. Da aber ein unvernünftiger Wille nie als ein allgemeiner und höchster Willevon vernünftigen Wesen betrachtet werden könnte, so versteht es sich von selbst, daßdie äußere (oder positive) Gesetzgebung die innere (oder natürliche) zu ihrer Richt-schnur nehmen und diese bloß den besondern Verhältnissen des Staats und seinerBürger anpassen muß. Die Theorie der Gesetzgebung haben Plakv, Cicero, Mon-tesquieu, Filangieri , Zachariä u. A. bearbeitet. 1>.
Gesetzgebung, Gesetzbücher, gesetzgebende Gewalt. I. DieSeele eines Volkes sind seine Gesetze, aber nicht bloß diejenigen, welche es in denBuchstaben seiner Verordnungen und Gesetzbücher besitzt, sondern noch vielmehrdiejenigen, welche es im Leben wirklich für solche anerkennt, weil es sie aus seinenSitten, seiner Religion, seiner Geschichte mit unabweislicher Gültigkeit empfängt.Es ist ein großes und unbestreitbares Verdienst einiger neuern Rechtsgelehrten, zu-erst Ioh.G.Schlosser's (in seinen „Briefen über die preuß. Gesetzgebung") und so-dann Hugo's, darauf aufmerksam gemacht zu haben, wie wenig die menschlicheWillkür in der Gesetzgebung über jene still, aber unwiderstehlich wirkenden Kräfte desVolkslebens vermag, und selbst die Verf. des „(äocke haben eS ebenso
schön als wahr ausgesprochen, daß kein Gesetzgeber jener unsichtbaren Kraft, jenemstillen Einverständnisse der Völker entgehen könne, wodurch Mißgriffe der willkür-lichen Gesetzgebung berichtigt, die Menschheit gegen dasGesetz, derGesetzgebergegensich selbst vertheidigt werden kann. Die Erfahrung ist sehr oft gemacht worden, daßGesetze, wenn auch ihre Absicht noch so wohlgemeint war, und wenn sie für andreVölker sich noch so nützlich bewährt hatten, doch denen nicht aufgedrungen werdenkonnten, deren Sitten und religiöse Ansichten sie verletzen, und daß ein Gesetzgebersein Volk ebenso wenig durch Gesetze auf eine höhereStufe derBildung mit Uebel*springung der Mittelstufen versetzen, als dasselbe wieder auf einen Zustand zurück-werfen kann, welchen es im naturgemäßen Fortschreiten einmal mit einem andernvertauscht hat. Daher war Friedrich II. von Preußen in seinen Reformen glückli-cher als Joseph II. , und Schlosser hat in seinen „Bemerkungen über Gesetzmachenund Gesetzgeber," im Allgemeinen ebenso Recht als in der A nwendung auf das preüß.Landrecht vollkommen Unrecht: denn auch in Preußen ging man damals im Gan-zen keineswegs darauf aus, dem Volke ein neues Recht zu geben, als vielmehr dar-auf, das bereits vorhandene zu sanctioniren, den Buchstaben veralteter Gesetze mitdem Rechte, welches in dem Geiste des Volkes herrschend geworden war, auszuglei-chen und vor Allem die Ungewißheiten zu lösen, welche der Gebrauch einer ausländi-schen Gesetzgebung und der Mangel einer konsequenten Fortbildung in einer constan-len Praxis nothwendig herbeigefübrt hatte. Denn allerdings besteht das Geschäftdes wahren Gesetzgebers nicht im Schaffen des Rechts, sondern nur in: Finden des-selben, im Aufsuchen Dessen, was schon vor der ausdrücklichen Anerkennung Rechtist, und dann hauptsächlich im verständigen Hinzufügen derjenigen quantitativen,rein positiven Bestimmungen, welche aus allgemeinen Grundsätzen nicht geschöpftwerden können, wie die Zeitbestimmungen der Minderjährigkeit, der Verjährungs-fristen, das Maß der Strafen u. s. w„ durch welche aber das Recht erst anwendbarwird. Auch gehören in diesen Kreis des positiven Gesetzgebers alle jene Formen,an welche die äußere Erweislichkeit rechtlicher Verhältnisse geknüpft werden muß