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Gesetzgebung, Gesetzbücher, Gesetzgebende Gewalt
hauptet hatte, sondern auch zu gleicher Zeit die Weltgeschichte selbst einen raschernLaus annahm, in welchem sich aas einmal Alles nur nach den höchsten Idealen zugestalten schien. Alle bisherige Hindernisse der Gesctzrefonn schienen bei Seite zutreten; in Frankreich gründete sich eine Republik nach dem Systeme der Volkssou-verainetät und des bürgerlichen Vertrags, die Lehren des Naturrechts wurden in dasLeben eingeführt. Doch haben sich die Dinge bald aufs Neue geändert, und diephilosophische Rechtswissenschaft hat auch in diesem Zeitraume nur unbedeutendeFortschritte gemacht. Sie ist meistens bei dem Naturrechte stehen geblieben, ohnegroßes Ansehen in den Gerichtshöfen zu erlangen. Es sind zwar philosophische Be-arbeitungen einzelner Theile des Rechts (z. B. des Criminalrechts, sogar eine Me-taphysik des Civilprocesses, vornehmlich aber philosophische Betrachtungen überStaats - und Kirchenrecht) zum Vorschein gekommen, da aber die Schwierigkeitdarin liegt, daß auch diese nur durch eine genaue und gründliche Behandlung deöpositiven Stoffes wahren Werth bekommen, so sind alle diese Versuche ziemlich er-folglos vorübergegangen. Nur in einem Punkte ist die Meinungsverschiedenheitvon praktischer Wichtigkeit gewesen, als nämlich die Rede davon war, auch inDeutschland neue Gesetzbücher zu entwerfen, oder sich an die neue franz. Gesetzge-bung, welcher man im öffentlichen Recht so viel nachgeben mußte, auch im bürger-lichen Recht, im Strafrecht, im Proceß anzuschließen. Dabei kam allerdings vor,daß man ein Gesetzbuch aus rein philosophischen Grundsätzen entwerfen könne, wel-ches für den Menschen überhaupt, für alle Zeiten und Völker gültig, die unverän-derliche Grundlage, den Kern eines jeden Gesetzbuches ausmachen müsse. An dieseGrundlage würden denn theils die Berichtigungen sich nach und nach angereiht ha-ben, durch welche eine fortschreitende Entwickelung der Rechtswissenschaft unrichtigeFolgerungen aus den obersten Principien des Vernunftrechis zu entfernen gehabthätte, theils hätten sich daran die Eigenthümlichkeiten der besonder» Gesetzgebungeines jede» Volkes ansitzen mögen. Denn auch Dem, welcher von einer solche»unveränderlichen und ewigen Grundlage aller positiven Gesetzgebung überzeugt war,konnte doch nicht entgehen, daß die oben bereits erwähnten quantitativen und for-mellen Ergänzungen des VernunftrechtS aus empirischen Vordersätzen genommenwerden müssen, welche weder für alle Völker gültig noch in einem gegebenen Volkeunwandelbar sind, sodaß selbst ein solcher aus der Natur geschöpfter Vernunstcodcxder positiven Gesetzgebung noch ein großes Feld übrig läßt. Insbesondere wandleman diesen Maßstab aus den innern Werth der franz. Gesetzbücher an, deren An-nahme in Deutschland angerochen wurde. Man fragte, ob den» vorzüglich dasbürgerliche Gesetzbuch desKaisersNapoleon die große Aufgabe gelöst habe, cinensol-chen allgemein gültigen Vernunftcodex auszustellen, wie es sein mußte, wenn erfür die Völker an der Weichsel wie an der Seine, an der Elbe wie an dem Pound der Tiber von einer immer gleichen Brauchbarkeit sein sollte. Daß der 0»>lo,b^ipnlccm dieses Ideal nicht erreiche, darüber war nicht lange zu streiten; wol aberkam bei dieser Gelegenheit der streitige Punkt zwischen der philosophischen und der^ historischen Jurisprudenz zur Sprache, welcher auch nachmals besonders von Sa-vigny („Dom BerufunsererZeitz.Gesetzgebung", 1815) wieder aufgegriffen wurde.Denn dadurch unterscheidet sich diese dritte Hauptschule der neuern RechtSgelehr-ten, die historische, daß sie von allgemein und unbedingt gültigen Rechtswahr-heiten gar nichts wissen will, sondern das Recht als ein bloßes Resultat zufälligerDolkSverhältnisse betrachtet, welches daher auch mit ihnen und aus ihnen entstehtund wechselt. Alles kann, nach den Lehren dieser Schule, Recht sein, Sklavereiund vieles Andre, was die philosophische Schule für eine Verletzung allgemeinermenschlicher Rechte, für absolut ungerecht erklärt. Der positiven Gesetzgebung,welche das Recht auf den Willen eines Gesetzgebers gründet, räumt auch die histor.Schule einen gar engen Wirkungskreis ein, und erweitert dagegen das Feld des Gc-