Gesetzgebung, Gesetzbücher, Gesetzgebende Gewalt 675
wohnheitSrechtS, welches sich durch das Volksleben und in den Gerichten von selbsterzeugen und fortbilden soll. Ihr Ideal ist das römische Recht, wie eS sich in denSchriften der RechtSgelehrten vor Justinian darstellt; alles Eingreif» und Refoe,miren von Regierungswegen hält sie für gewagt, und besonders neue Gesetzbücher,welche jene stille Entwickelung des Rechts unterbrechen, sind ihr gänzlich zuwider.Insofern stimmt diese Schule mit der Ansicht der Praktiker zusammen, aus welchersie in der That hervorgegangen ist, jedoch mit vorherrschender Richtung auf Das,was man früher elegante Jurisprudenz nannte; sie weicht aber darin wesentlich vonihr ab, daß sie nicht nur alle von einer vermeintlichen Natur der Sache (oder gar ausphilosophischen Rechtsbegriffen) hergenommene Gründe ganz verwirft, und das ge-genwärtig geltende Recht nicht aus den Urtheilssprüchen der Gerichte und Spruch«collegien, in welchen sie gar viele grobe Irrthümer entdeckt, sondern aus den origi-.nalen Quellen der alten Gesetze und Rechksbücher schöpfen will. Nicht was dieneuere Zeit als Recht erkannt und befolgt hat, sondern was sie dafür Hütte haltensollen, wenn sie die ältern Rechtsquellen recht verstanden hätte, ist ihr das wahrhafteRecht, und daher hält sie eine Verbesserung des jetzigen Zustandes nur für möglichdurch ein möglichst vollständiges Erforschen des historischen Ganges . Obgleich hierinkaum eine sehr große Jnconsequenz verhehlt werden kann, daß, wenn einmal dasRecht eines Volkes sich in sich selbst fortbildet, ja die neueste Gestaltung immer dieallein richtige und gültige sein muß, folglich die Gegenwart niemals aus einer fernliegenden Vergangenheit zurechtgewiesen werden kann, so hat sich doch diese Ansichtauch dadurch große Gunst erworben, daß sie alles Bestehende durch die bloße That-sache des Daseins für rechtlich begründet erklärt und in der Geschichte, worin ohne-hin fast Alles behauptet oder nach Belieben bestritten werden kann, ein Mittel fin-det, jedes Verlangen einer Reform zur Ruhe zu weisen, besonders aber, daß siealles streben nach einem höhern Ziele als Thorheit und Frevel verdammt. Indes-sen hat auch diese Ansicht wahrscheinlich schon ihren Tulminationspunkt erreicht.Sie hat sich das große Verdienst erworben, den einzig richtigen Weg zum Verstehender Gesetze an der Hand der Geschichte gezeigt und gebahnt zu haben, der Irrthumaber, aus Dem was ist, und der Darstellung wie es wurde, auch Das was sein soll, fin-den zu wollen, kann sich nicht lange erhalten. Denn wennwiruns aus unserm Wegenur durch die Geschichte zurechtfinden, so kann nur die Philosophie uns über dasZiel desselben belehren. Beide ergänzen sich wechselseitig, jede führt für sich alleinzur Einseitigkeit; nur vernnt lehren sie die wahre Rechtswissenschaft und gesetzge-bende Weisheit. Neben ihnen hat sich in der neuern Zeit noch eine vierte Ansichterhoben, welche wir dielegistische nennen möchten. Mit Recht unzufrieden überdie Gewalt, welche sich die Schule der Praktiker über die Gesetze anmaßte, und Mitder durch diese schwankende Praxis herbeigeführten Ungewißheit des Rechts, unge-duldig über das weite Ausholen der historischen Jurisprudenz und einsehend, daßdie philosophische nur dem Gesetzgeber, nicht aber dem Richter Materialien liefernkönne, verließ ein ansehnlicher Theil der RechtSgelehrten die bisherigen Autoritätender Praxis und kehrte zu den Gesetzen zurück, aber weniger zum Geiste als zu demBuchstaben derselben. Anstatt nur den Mißbrauch für die Zukunft zu unterlassen,Veränderungen aber, welche bereits eine gewisse Consistenz durch lange Anerkennungerlangt hatten und vollendet waren, wieder umzuwerfen, und Rechtssahe, nach de-nen die Gerichte eines Landes seil Menschenaltern gesprochen hakten, wieder streitigzu machen, ging man häufig zu buchstäblicher Anwendung solcher Gesetze zurück, de-ren Dasein kaum im Volke noch geahnt wurde. Man hat so oft von dem Scha-den gesprochen, welchen eine plötzliche Veränderung der Rechte durch neue Gesetzbü-cher den Völkern brächte; aber wenn ein neues Gesetzbuch von dein Zwecke aus/ehenmuß, die im Volke bereirs herrschend gewordenen Rechtsbegriffe zu sanekioniren, sokann es lange keine so große und nachtheilige Veränderung mit sich bringen, aK die
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