Band 
Vierter Band. F bis G.
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689
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Gewicht Gewissen 683

hohen Fuß des wahrscheinlichen Verdienstes berechnet wird; 5) nicht die besondernAnstrengungen des Fleißes, sondern nur den ganz gewöhnlichen Verdienst besteuert.In den wenigsten Ländern finden wir Beispiele von reinen Gewerbsteuern; gewöhn-lich treffen die unter dieser Benennung vorkommenden Abgaben neben dem Arbeits-löhne zugleich die Capitalrente, hin und wieder auch die Grundrente; eine solche ge-mischte Steuer ist die Patentsteuer. Xäl.

Gewicht, s. Maß und Gewicht.

Gewiß und Gewißheit sind von Wissen benannt, indem damit derdem Wissen eigenthümliche Grad der Überzeugung angedeutet werden soll. Wernämlich Etwas zu wissen behauptet, legt sich dadurch eine Erkenntniß bei, an derenWahrheit weder er selbst zweifclt.Hnoch Arden zweifeln sollen. Daher werden auchdie Ausdrücke wahr und gewiß, Wahrheit und Gewißheit, oft mit einander verbun-den. Im Fall man aber einer Erkenntniß diesen Anspruch auf allgemeine Gültig-keit nicht zutraut, ohne sie doch schlechthin als falsch und ungültig zu verwerfen, er-klärt nian sie bloß für wahrscheinlich, mithin auch für ungewiß. Denn da die bloßeWahrscheinlichkeit das Dewtißtsein der Möglichkeit d?S Gegentheils nicht ausschließt,so ist für Den, der Etwas nur für wahrscheinlich hält, immer ungewiß, ob die Sachesich so verhalte, wie er sich dieselbe vorstellt. Daher behaupten Diejenigen, welchedie Gewißheit der menschlichenErkenntniß überhaupt bezweifeln (dieSkeptiker), daßman seinen Beifall zurückhalten müsse, mithin entweder gar nicht urtheilen, oderhöchstens seine Urtheile nur für wahrscheinliche Meinungen ausgeben-ürfe. DenndasMeinen unterscheidet sich eben dadurch vom Wissen, daß jenes sich nur für wahr-scheinlich, mithin auch für ungewiß, dieses hingegen für wahr, mithin auch für ge-wiß ausgibt. Was nun die Frage anlangt, ob die menschliche Erkenntniß über-haupt der Gewißheit fähig sei oder nicht, so ist so viel einleuchtend, daß der gesundeMenschenverstand und das unverdorbene sittliche Gefühl gewisseErkenntnisse als un-bezweifelbare, mithin völlig gewisse Wahrheit anerkennt. So wird kein Vernünf-tiger daran zweifeln, daß zwei Mal zwei vier ist, daß die Sonne die Erde erleuchtet,daß Morden, Rauben, Lügen u. s. w. unerlaubte Handlungen sind, und daß derMensch eine höhere Bestimmung hat, als bloß hier auf der Erde gleich Pflanzen undThieren sich zu ernähren und fortzupflanzen. Wir bemerken noch den Unterschiedzwischen der unmittelbaren und mittelbaren Gewißheit. Diese entsteht durch Be-weise, in welchen ein Satz die Gültigkeit des andern vermittelt. Jene hingegen ruhtaus und in sich selbst, und ist daher auch die Grundlage der mittelbaren Gewißheit.Denn wenn es gar nichts unmittelbar Gewisses gäbe, so würden alle Beweise insUnendliche fortlaufen oder keinen Anfangspunkt haben, mithin gleichsam haltungs-los in der Luft schweben. (S. Erkenntniß.) v.

Gewissenist das Vermögen des Menschen, über das Verhältniß s. Hand-lungen und s. sittlichen Zustandes zu dem Siktengesetze (welches der religiöse Menschals Gottes Gesetz bewachtet) zu urtheilen. Vor dem Handeln äußert es sich durchWarnung und Ermunterung, nach dem Handeln durch Beifall und Tadel, undhierauf gründet sich die Unterscheidung zwischen dem vorhergehenden und dem nach-folgenden Gewissen. Auch unterscheidet man ein schlafendes, erwachendes und er-wecktes Gewissen, je nachdem die Beurtheilung der Handlungen, nach ihrem Ver-hältnisse zu dem Gesetz, entweder ganz unterlassen wird, oder anfängt, oder^stetsund ununterbrochen fortdauert. Dem, der seine Handlungen mit möglichster Sorg-falt nach ihrem Verhältnisse zu dem Gesetze beurtheilt und daher streng gegen sichselbst ist, wird ein enges Gewissen oder Gewissenhaftigkeit, Dem hingegen, der eSmit dieser Beurtheilung nicht genau nimmt, und Manches, was das Gesetz verbie-tet, sich leichtsinnig erlaubt, wird ein weites Gewissen zugeschrieben. Oft brauchtman das Wort Gewissen auch von dem den Menschen begleitenden Bewußtsein er-füllter oder verletzter Pflicht; in diesem Sinne redet man von einem guten und einem

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