690 Gowissonsfall Gewohnheitsrecht
bösen (Gewissen. Das gute Gewissen wirkt Scelenwohl, Freudigkeit des Herzens,und im Unglück Hoffnung undMuth; das böse wirkt Unruhe und Vorwürfe (welcheGewissensbisse genannt werden, wenn sie mit peinlichen schmerzen verknüpftsind), und wird zu der Zeit des Unglücks oft der Grund der Verzagtheit und derVerzweiflung. Das Gewissen und die Wirkungen desselben sind der sicherste Be-weis von der sittlichen Bestimmung des Menschen. Vgl. 0. Lätäudlin'S „Geschich-te der Lehre von dem Gewissen" (Halle 182-1). X.
G e w i sse n s fa l l ist ein solcher Fall, über welchen das Gewissen nicht mitBestimmtheit und Klarheit emscheidet, sodaß es zweifelhaft bleibt, was Recht undwas Unrecht sei, und was man thun oder lassen soll. Hat die Schwierigkeit derEntscheidung ihren Grund in der Eollision (dem Streit) der Pflichten, so wird derGewissensfall CollisionSfall genannt. (Dgl. Casuistik.)
Ä e w i sse n sfr < i h e > l besteht in dem ungestörten Besitze desRechts, sei-nem Gewissen gemäß zu reden und zu Handel». Da das Gewissen sodert, daß manseine religiösen Überzeugungen nicht verleugne, und koch den Menschen oft angeson-nen worden ist, einen Glauben, den sie nicht zu dem ihrigen machen konnten, zu be-kennen, und Religionsgebräuche, welche sie mißbilligten, auszuüben, so wirddas Wort Gewissensfreiheit namentlich von dem ungestörten Besitze des Rechts,seinen Glauben zu bekennen und auszuüben, gebraucht. Gewissensfreiheit indiesem engern Sinne heißt auch Glaubensfreiheit. Das Gegentheil der Gewis-sensfreiheit ist der Gewissenszwang, welcher demnach, im weiter» -sinne,in der Beschränkung des Rechts, seinem Gewissen gemäß zu reden und zu han-deln, und, im engern Sinne, in der Beschränkung des Bekenntnisses und derAusübung der Religion besteht. X.
Gewit er, die furchtbarschöne Naturerscheinung, welche sich ereignet,wenn Wolken, deren elektrisches Gleichgewicht unter einander und mit der Erde ge-stört ist, sich ihrer Elektricität durch einen von Donnerschlägen begleiteten Blitzwiederholt entledigen. Gewöhnlich sind Stürme und Regengüsse damit verbunden.Erstere entstehen durch plötzliche Abkühlung der Luft, und vielleicht auch von demdurch den Regen herabfallenden Wasser, woraus sich Luft und Dünste entwickeln;über die letzter» stellt Saussure folgende Vermuthung aus: Durch die Elektricitätwerden die Dünste in den Wolken in blasensörmiger Gestalt erhalten; indem sichnun durch den Blitz die Wolke ihrer Elektricität entladet, zeiplatze» die Dunstbläs-chen und fallen in Regen herab. Woher es aber komme, daß überall im Norden dieGewitter gewöhnlich nur im Sommer stattfinden und während des Winters eineSeltenheit sind, da es doch in dieser Jahreszeit ebenso starke elektrische Wolken gibt,davon ist die wahrscheinliche Ursache, daß Kälte besser isolirt als Wärme, und daßalso in kalter Luft nicht leicht ein Blitz entstehen kann. Aus gleichem Grunde ereig-nen sich vielleicht die Gewitter häuilgerNachmitragS, Abends und NacbtS, als Mor-gens, da uni letztere Tageszeit die Luft am wenigsten erwärmt zu sein pflegt. Auchbei Vollmond sollen sich nie Gewitter ereignen. (Vgl. Blitz und Donner.) S.Lampadius's „Grundriß derAtmosphärologie " (Frciberg 1806); Maver's „Lehr-buch über phys. Astron., Theorie der Erde und Meteorologie" (Göttingen 1805);Forsker'S „Untersuchungen über die Wolken", a. d. Engl. (Leipzig 1819).
Gewohnheitsrecht. Das bei einem Volke geltende Recht kannüberhaupt entweder geschriebenes oder Gewohnheitsrecht sein. Des erstere be-ruht, seiner Form und seinem Inhalte nach, auf einer ausdrücklichen Erklä-rung des Gesetzgebers. Das letztere gehört zu dem ju.-i non -i>-,lp>»n, undgründet sich darauf, daß bisher gewisse Regeln nach Sitte und Gewohnheit invorkommenden Fällen beobachtet worden sind, und der Gesetzgeber entweder imAllgemeinen oder in Beziehung auf einen gewissen Gegenstand erklärt hat, daßdie bisher beobachteten Grundsätze als Gesetze gelten sollen. O.