Gltttibt'nseid
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Glaiibrnseid (kathol.)
glaube, daß Matt die Welt regiert, und daß biemenschltche Seele unsterblich ist. DieBedürfnisse der Vernunft aber, das Bedürfniß, eine» Erklärungsgrund von demDasein und der weisen Einrichtung der Welt zu finden, und das Bedürfniß der zu-versichtlichen Erwartung des Sieges des Gute» und eines vollkommenem Zustan-des der Dinge, nöthigen den Menschen, den religiösen Ideen Wirklichkeitzuzuscbrei,ben, nöthigen ihn , (Kokt, Vorsehung und Unsterblichkeit imGlauben zu u-ifaüeii.Darum wird die religiöse Überzeugung vorzugsweise Glaube genannt, und:!) n derUnglaube, d. h. die Denk-und Sinnesart Dessen entgegengesetzt, der nur Das,was sich auf das Zeugniß der Sinne gmndet, für wahr halt und die übersinnlichenIdeen der Gottheit, der Vorsehung und der Unstcrblichkeitals Wahn und -Belbid«täuschung betrachtet. Zuweilen wird das Wort Glaube objectiv von Dem, wasgeglaubt wird, gebraucht; in diesem Sinne redet man von dem christlichen Glau-ben oder von dem Glauben dieser oder jener kirchlichen Gesellschaft. IX.
GlaubenSeid, das Bekenntniß, welches alle Geistliche in der kathol.Kirche bei der Übernahme ihrer Amker, und auch weltliche Personen, welche von an-dern Religionsparteien zu dieser Kirche übergehen, feierlich ablegen und eidlich be-kräftigen müssen. Die Formel dieses Eides ist in den Ländern, welche die Lehrsätzeder tridentinischen Kirchenversammlung ohne Einschränkung angenommen haben,ganz dieselbe; wie sie Papst PiuS I V. nach den Beschlüssen dieses Conciliums abge-faßt und vorgeschrieben hat, und weil sie besonders zur Anerkennung der HoheiiS-rechle des Pabstes und zur Unterwürfigkeit gegen ihn verpflichtet, seitdem ein vor-zügliches Mittel gewesen, das in der Folge der Reformation durch eine freiere Poli-tik der Fürsten gesunkene Ansehen des Papstes aufrecht zu erhalten. Die besondernFreiheiten der gallicanische» Kirche verhinderten in Frankreich gleich anfangs die An-nahme dieser Grundsätze des tridentinischen Conciliums, daher auch der Glaubens-eid für die franz. Priester eigenthümliche Änderungen erhielt. Mit dem bei der Re-volution von der franz. Geistlichkeit gefederten Constitutionü-oder Bürgercide ver-trug er sich aber durchaus nicht, und während die constüutionnellenPHester ihm un-getreu wurden, entzogen sich andre strenger denkende diesem Gewissensstreite durchAuswanderung oder Niederlegung ihrer geistlichen Ämter. Die belgischen und lüt-ticherGeistlichen halfen sich auf Bescheid des Papstes Pius VII. dadurch, daß siedenBürgereid zwar zurücknahmen, aber schwuren, Nichts zu thun, was gegen die franz.Constitution wäre, und das Concordat vom 15. Juli 1801 traf auch in diesemPunkte einen Mittelweg, bei dem die neufranz. Priester mit ihrem Gewissen beste-hen zu können glaubte». Mit diesem Glaubenseide ist der Feudalitätseid,den die Bischöfe beim Antritte ihres Amtes dem Papste zu leisten haben, nicht zuverwechseln. Er steht im I'ontUieAe lomuu»,» (BenedictS XIV.) und ist abge-druckt „Allg. Zeit.", 1827. Beil. 116. Er enthält u. a. die Worte: „Ilaersti-cos el .-i'lü.-uiutico» p>>> posse pernecsirw".
Glaubenseid (kathol.). Man muß diesen von PiuSlV. in Folge derBeschlüsse des Conciliums zu Trient festgesetzten Eid selbst lesen, um die Märchenüber das von Convertiten zu Beschwörende zu würdigen, Märchen, die noch in derneuesten Zeit Glaubende gefunden haben, die über den Eid urtheilten, ohne ihn inden Ausgaben des 0»»r. kr'»I. zu lesen. Auch in der protestantischen Kirche müs-sen die Kirchendiener den ReligionSeid leisten. Der Widerspruch, der zwischen die-sem Eide auf die symbolischen Bücher und der Forschungsfreiheit der Evangelischenbesteht, hat schon manchen evangel. Kirchendiener in Verlegenheit gebracht, beson-ders zur Zeit des preuß. ReligionSedictS. — Fast das Umgekehrte des Glaubens-eides sind die in neuern Zeiten aufgekommenen Constüutionseide der Geistlichkeit.Als nämlich die franz. Nationalversammlung bei der Ausführung der von Rousseau im „slontrat zocü.-il" aufgestellten Ideen an das 8. Cap. des ».Buchs (l)v lu rc-kigston civile) kam, verfaßte sie die si> berüchtigt gewordene (ionitilulion civil« >lu