Band 
Vierter Band. F bis G.
Seite
807
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ren; Dinggrafen, von Ding, Gericht, Gerichtshof, also Gerichtsbeamle;Holzg rasen, «ine Art von Oberforstmeister, wie Lie Stallgrafen Oberstall:Meister; Lehn-, Salz-, Deichgrafen erkläre» sich von selbst; Wicgrafenhatten ihren Namen von Wie (Gui>-), Dorf.') Uni widerrechtlichen ?lnmaßun-gen oder Unterschleifen dieser Reichsbeamten vorzubeugen, hielten die Könige undKaiser oft selbst Gericht in den Provinzen oder schickten Sendgrafen dahin.Karls Capitularien enthalten genaue Borschi iften, wie diese dabei zu Werke gehensollen. Allmälig aber wuchs die Macht der Grafen , sowie die der Herzoge, immermehr (s.Fürsten , Gefolg), und sie fingen an, ihre Ämter erblich zu machen,sich der Gewalt der Kaiser zu entziehen, und die ihnen verliehene Macht nicht alskaiserl. Beamte, sondern als eigenthümliches Recht auszuüben. Da ün 12. Jahrh,die Gauen als politische Emtheilung abkamen, erstreckte sich die Verwaltung derGerichtsbarkeit der Grafen nur auf die eignen Güter, die sie in ihren Amtsspren:geln hatten, und aufdie Personen, die ihnen mir der Wchuhherrlichkeit und Erbge-richtsbarkeit angehörten. Hatten sie in ihren Sprengeln viele solche Güter undPersonen, so entstanden daraus Herrschaften, und mehre Grafen verwechselten dengräflichen Titel mit dem eines Herrn oderDynasten, oder nannten sich, wenn siejenen beibehielten, nicht mehr nach ihrem Sprengel, sondern nach,ihrenAllodtalgü-tern, nicht mehr z. B. Grafen im RieSgau, sondern Grasen von Ottingen. Dabeiblieben aber viele im Besitz gewisser Rechte, die sie ehemals als kaiserl. Beamte mihre» Sprengeln auszuüben hatten, wohin vorzüglich der Wildbann lIagd - undForstgerechlizkeit), der Bkutbann oder Cent (Recht über Leben und Tod; diese bei-,den Bännenannte man dieGrafenbänne oder Regalien, weil sie vordem im Namender Könige ausgeübt wurden), der Zoll und das Geleite gehören. Durch alles Die--ses wurde der Grund zur Landeshoheit der Grafen gelegt. Als die Vasallen undBeamten diese endlich ganz von den Kaisern erlangt hatten (s.Fürsten ), gab esdaher regierende Grafen, Landgrafen, von denen mehre späterhin zuherzogl., kursürstl. und königl. Würde aufstiegen. Alle diese mit Landeshoheit ver:sehenen Grafen gehörten, nachdem die Einrichtung des deutschen Reichs sich befe-stigt hatte, zum hohen Adel (von denen viele späterhin auch in den Fürster.stand er-hoben wurden), und als Reichsgrafen nahmen sie Theil am Reichstage, hartenaber im Fürstenrathe Curiat-, nicht Virilstimmen, d. h. eine ganze Körperschaftzählte für eine Stimme. Bis zum westphälsschen Frieden gab es 2 Grafenbänke,die der wetterauischen und schwäbischen Grafen, die also für 2 Stimmen zählten;nach jenem Frieden kamen, wegen der Religionsverschiedenheir, noch 2 Grafcn-bänke, die fränkische und westphälische, hinzu, so daß von da an die Grafen 4 Cu-riatstimmen im Fürstenroihe hakten. ckrl.

Gräse (Karl Ferdinand), I),., k. preuß. Geh.-Rath, Pros. der Chirurgie ander Universität zu Berlin , Ritter mehrer-Orden, Mitglied mehrer Akademien undgel. Gesellschaften -c., geb. zu Warschau 1181, bezog im 14. I. das bautzner Gym-nasium, später die Kreuzschule zu Dresden ; legte dann unter Leitung der an derinedicinisch-chirurg. Lehranstalt zu Dresden angestellten Lehrer HedenuS, Andr - undLoren; den Grund s. medicinischen Studien, die er 180.1 in Halle unter Gilbert,Sprengel, Lodcr, und vorzüglich bei Reil fortsetzte. 1801 promovirte er zu Leipzig .Seine Disseriat. behandelte die Angiektasie der Lippen, einen bis dahin übersehen?»Gegenstand, mit Originalität. Als Leibarzt an den Hof des Herzogs v. Auhalt-Bernburg berufen , machte er sich um das dasige Krankenhaus, sowie um das unters. Mitwirkung entstandene Alepisbad verdient. Nur die Einladung Reil'S konnte

* Spuren der ursprünglichen Bedeutung des Wortes Graf finden wir noch jetztz. B. im Hanöverischen, Dänischen und Oldenburgischen, wo die Anfieher des Wasser-baues den Titel Deichgrase n, und im Hessischen, wo die Aufseher der landesherr-lichen Schlösser (Schloß-oder Hausverwalter) den Titel Burggrafen führen.