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XX. Bei Erledigung einer die Residenz erforderndenPräbende nimmt das Kapitel einen Exspektanten an, der einJahr lang kein Stimmrecht ausübt und während der Dauerdesselben sich zurückziehen oder vom Kapitel weggeschickt wer-den kann, während des Exspektantenjahrö aber die Präbcndegenießt.
Das Kapitel kann noch zwei Exspektanten zulassen, welcheaber weder der Regierung noch dem Kapitel zur Last fallendürfen, sondern sich selbst unterhalten müssen, dagegen abernach erledigter Präbende kein Exspektanzjahr zu halten haben.
Exspektanten, die keine Kantonsbürger wären, könnennur nach vorläufig eingeholtem Konsen^ der Regierung an-genommen werden.
xxi. Dem Bischöfe werden nebst der Pfarre des Mün-sters, die aus der Mitte der Residirenden besetzt wird, 6 derehemals inkorporirten Pfarrpfründen überlassen, deren Pfarreraus dem Kapitel oder aus Weltgeistlichen des Kantons besetztwerden mögen. Diese 6 Pfarrer sind dann obbestimmter Massenauswärtige Kanoniker, zugleich aber investirt und haben nurAnsprüche auf das Pfrundeinkommen, das der Pfarrverweserwirklich bezieht; daS Uebrige wird zur Dotation der Fabrikdes Münsters gezogen.
xxn. Die Regierung ernennt ebenfalls 4 um die Seel-sorge verdiente Pfarrer des Kantons als auswärtige Kano-niker, die auf ihren Pfründen bleiben, aber eine von derRegierung zu bestimmende Zulage erhalten.
xxm. Zur Vermehrung des Eifers in der Seelsorge istder Regierung vorbehalten, noch 2 Präbenden auswärtigerKanoniker zu stiften, die sie emeritirten Männern aus demWeltpriesterstande ertheilen mag, welche entweder für sich odergegen eine billige Verköftigung in Gemeinheit leben könnten.Außer diesem Falle, oder bis dahin, kann sie die Zahl der imvorigen §. benamseten auswärtigen Kanoniker von 4 auf 6vermehren.
xxvi. Die Kanoniker, welche die Regierung in das
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