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wurden erst durch Kommissionen untersucht / in welchen auchdie Opponenten Platz nahmen. ^).
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Weitere Begebenheiten bis ;um Tode des FürstabtesP a n k r a
93. Benehmen des AbteS und derKonventualen vo»St. Gallen nach Aufstellung des Gesetzes von,8. Mai 1802.
Auf den Fürstabten Pankraz wirkten die Nachrichtenvon den gesetzlichen Verordnungen deö Großen Rathes in Be-treff seines Stiftes wie ein elektrischer Schlag; — sie be-täubten ihn ganz! — So viel Muth hatte er einerseits derKantonSregierung, und so viel Schwäche anderseits seinemAnhange nie zugetraut. Doch auch jetzt harrte er, obschon mitleiser Hoffnung, einer glücklichern Zukunft entgegen. Im Juni1806 wandte er sich an den Landammann Merian in Basel,um durch ihn von der Regierung deS KantonS St. Gallenden Besitz der Herrschaft Ebringen und stooofl., ohne Rech-nung darüber, lebenslänglich zu erhalten; die AngelegenheitendeS Stiftes aber behielt er dem Pabste vor. Aber auch dieseUnterhandlung zerschlug sich, wett der Abt weder alle welt-lichen Ansprüche aufgeben, noch die verlangten Schuldtitel,Urkunden u. s. w. an den Kanton ausliefern wollte. DieKriege zwischen dem deutschen und französischen Kaiser nähr-ten seine Erwartungen, denen er selbst in einem Winkel vonUngarn, an Kroatiens Grenzen, wohin ihn die Strenge sei-nes eisernen Schicksals sich zu flüchten zwang, nie entsagte.Die glorreichen Feldzüge der Deutschen, welche den fränki-schen Koloß stürzten, schienen ihm endlich zuverläßig den
') Den ganzen Inhalt des Gesetzes von, 8. Mai und besagterDekrete giebt das KantonSblatt von , 80 ä-