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Aufsicht des Bischofes von Konstanz nach dem Semtnariumzu Meersburg gebracht *).
Die päbstliche Nuntiatur in der Schweiz, welche seitAbschlicßung oftbenanntcr Konvention die Parthei deö AbteSergriffen und sogar mit dem Blitze des Bannstrahls gedrohthatte, änderte jetzt seltsam genug plötzlich ihre Sprache,und gebot beiden im Verwahr befindlichen Konventualen insehr harten Ausdrücken, die gegen die rechtmäßige Obrig-keit mrd öffentliche Ruhe gethanen strafwürdigen Schrittezu bereuen, dafür im bischöfl. Seminar zu büßen, der Re-gierung zu gehorsamen, und allen gesetzwidrigen Verbindungenzu entsagen, — >, sonst würden sie sich die schwersten kano-nischen Strafen und den höchsten Zorn des allmächtigenGottes, wie auch die Ungnade der heil. Apostel Peter undPaul unfehlbar zuziehen!" — Wer wußte nicht einen solchenTon zu werthen?
Die Regierung dcS KantonS St. Gallen, welche jetztdurch mehrere Verhöre und Untersuchungen den ganzen Fadendeö Einverständnisses mehrerer Einwohner mit dem Abtenkannte, und dadurch zu bedeutenden Aufschlüssen gelangt war,schien nun eine bisher ungewohnte Strenge und Festigkeitausüben zu wollen. In ihrem Aufruf vom 27 . Dez. 1804erklärte sie: sie würde Alle, die sich mit dem Abte oder dessenUnterhändlern in gesetzwidrige Verhältnisse einlassen, alsStörer der Ruhe des Vaterlandes ansehen und behandeln,n. s. w. Auch die bischöst. Stelle zu Konstanz erließ ( 5 . Jän-ner 1805 ) an die Geistlichen der beiden Kapitel Wyl undSt. Gallen ein Umlaufschreiben, worin sie denselben ihreTheilnahme an Verhandlungen politisch-kirchlicher Gegen-stände , als eine ordnungswidrige Handlung, die ganz außerder Sphäre der AmtSbcfugnisse eines Seelsorgers liege,verweist, u. s. f.
ES waren die Hrn. Kon r ab Scherrcr und ThomasVrändl c.