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als eine freie Glanbenöwahl/ so darf man ohne «ci-u-l'oi, daß eS der neuen (lonsUturion nachthcilig feie, dieWorte also setzen die Glaubcnswahl soll jedermannfrei gelassen sein; damit die Leute nicht verwirretwerden/ und die gute Neigung/ (wann eS eine giebt) zur(lonsilrulion nicht verliere'»/ zu welchem die Freiheit noth-wendig helfen muß. Man sollte sich dann billig um die Um-schaffung dieses Artikels/ weil er darneben durchgehend Sanstößig ist/ mit Ernst bewerben. Wie kann dieses füglich
geschehen? —-
(lonkdi-önri Meinung,
Keiner auS den venolloisren soll den Eid schwöre»/bevor die EideSmaterie/ und lorm von dem HochwürdigenOKiero untersucht/ und zuläßig wird erkannt worden sein.Ein Hochwürdigeö Olllcium wird dringend erbeten / nach be-fundener Guterkennung eS behende der Cleristi zur rukllicitserzu befördern, killet Meinung wie die Umschaltung des 6tenArtikels zu bewirken feie: alle hohe Geist!. Obrigkeiten inder ganzen Schweiz sollten einstimmig bei der Weltl. Regie-rung auf die Umschaltung dringen/ weil eS ein für allemaldaran gelegen ist.
3) Wenn die gewaltsame Drängniß uns von unsrerrechtmäßigen hohen Obrigkeit dem gnädigsten Fürsten vonSt. Gallen trennen / daö Lolistui- Recht sich sechsten anmaß-ten/ und unter einen Bischof setzen wollte / waS wir in die-sen Fällen zu thun hätten? Wir verlangen alle gemäß unsersgeleisteten Eides / unsrer gnädigen Obrigkeit und (lollstsrei»in allen Stücken getreu zu verbleiben.
(lonlei'ens Meinung.
ES darf keiner einen andern (loilAtoien erkenne»/ wedereinem andern Oräinsrio den Eid ; eS wäre dann /
Sr. sürstl. Gnaden oder sein hochwürdiges OllllLium gäbe sei-nen (lon8sn» dazu.
ii. Wegen jetztmaliger Helvetischer Regierung.
Erstens. Wie haben wir uns zu verhalte«/ wenn dieRegierung unsere Pfründgüter/ Zehcnd/ andere Gefalle/ undRenten zu diütiousi-Gnt machen will/ und uns nur einen