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Geschichte der alten Grafschaft Thurgau mit Inbegriff der Landschaften und Herrschaften Kyburg, Thurgau, Abtei und Stadt St. Gallen, Appenzell und Toggenburg von ihren ältesten Zeiten an bis zum Uebergang der Landeshoheit an die Eidgenossen
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einem burgundischen Concil in Epaon beiwohnte; sodann Bischof Gram-matius, der 546 an einem Concil in Orleans theilnahm. Dagegen istnicht festgestellt, in welchem Jahre oder Jahrzehnd der Bischofssitz nachKonstanz verlegt wurde. Da Windisch zu Burgund , das Gelände amBodensee aber zu Aufbrassen gehörte, so ist anzunehmen, daß nur einFürst, der beide Reichstheile zugleich beherrschte, eine solche die Landes-grenzen überschreitende Anordnung getroffen habe, daß dies hiemit nurhabe geschehen können zur Zeit, als Chlotar I. in den Jahren 551562 -

die Gesammtregierung des Reiches führte, oder 593596, als Childe-bert II. alle Theilreiche inne hatte, oder endlich zwischen 613 und 628, :

unter der Regierung Chlotars II. und seines im Jahre 638 gestorbenen :Sohnes, des Königs Dagobert I. Gewöhnlich wird das Jahr 560als dasjenige bezeichnet, in welchem die Verlegung geschah. Wahr-scheinlich erfolgte sie jedoch erst nach dem erwähnten Kriegszug derAlamannen nach Burgund ; die dabei erlittene Verwüstung von Windischmöchte dazu wesentlich beigetragen haben.

Der ältesten (deutschen) Constanzer Chronik zufolge hätte der >!Bischof von Windisch, als er seinen alten Sitz verließ, zuerst in Pfyn seine Wohnung aufgeschlagen, dann diesen Ort mit Arbon vertauschtund endlich Constanz vorgezogen. Es mögen in Pfyn und Arbon vonden Zeiten der Römerherrschaft her Gebäulichkeiten vorhanden gewesensein, die sich leicht für den Bedarf des Bischofs und seiner Hülfs-priefter einrichten ließen, während später erst die Vortheile erkanntwurden, welche Constanz dem Bischof für die miffionirende Thätigkeitauf dem rechten Ufer des Sees darbot. Immerhin verstand es sichvon selbst, daß dem Bischöfe das Pfarrwidum an dem Orte seinesAufenthaltes zur Verfügung gestellt war; daraus erklärt es sich, daßdie Kirchensätze von Pfyn , Wigoldingen und Arbon sowie Constanz der bischöflichen Kammer und dem Domstifte einverleibt und in ihremBesitze geblieben sind, so lange das Bisthum Constanz bestand.

Der Pfarrsprengel Constanz wurde später als Bischofshöre be-zeichnet und seine Umgrenzung in folgender Weise festgestellt:

Von dem Rheinfluß zwischen Tägerwylen und Tribvltingen an den Graweu-stein, dann in die Mitte von Falkmoos, ferner in das obere Falkmoos, vondort in den obern Theil des Butenriet und weiter in das Saarmoos, indas Butenriet und an den Fohrenbach, und den Fohrenbach entlang bis inden Comunbach, längs demselben hinauf bis zur Tuttenmühle, beim HauseRegenfrieds und beim Hause Rothards vorbei nach Heimenlnchen bis an den