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Obwohl das thurgauische Landgericht allen Bewohnern des Thür-gaues und der Grafschaft Kyburg sowie der andern vom alten Thurgau abgelösten Gebiete zugänglich war und für dasselbe keine Schrankebestand, über die ihm vorgelegten Rechtsfragen sein Urtheil abzugeben,waren doch thatsächlich die in die Vogtei- und Dorf- oder Frevelgerichtegehörigen Rechtssälle darum ausgeschlossen, weil die betreffenden Ge-richtsherren nicht gestatteten, daß ihre Angehörigen ihrer Gerichtsbarkeit,die bis an Haut und Haar reichte, sich entzogen. Nur den Bewohnernder sogenannten Grafschaftsgerichte war die Befugnis geblieben, auchdie vorfallenden Frevel bei dem Landgerichte einzuklagen.
Zum Grafschasts- oder Grasengericht gehörten alle die thurgau -ischen Ortschaften, die zu keinem Dorf- oder Vogteigerichte eingetheiltwaren, z. B. die Höfe am Tutwiler Berg, die Dörfer Emmishofen ,Hugelshofen, Weinfelden und eine große Zahl vereinzelter, in derganzen Landschaft zerstreuter Höfe und Weiler. Nun geschah es wohl,daß der Landrichter zu gewissen Zeiten einen seiner Stuhlrichter oderauch den Weibel beauftragte, in Wohlgelegenen Orten und auf altenMalstätten Landgericht zu halten; aber manche Rechtsbeschwerde mochtedes weiten Weges wegen aus Ueberdruß in sich selbst zerfallen. MancheFrevel wurden auch bei den angrenzenden Twingen der Vogteigerichteeingeklagt, ohne daß das Landgericht in anderer Weise davon Kenntniserhielt, als wenn der Landgerichtsknecht das gewohnte jährliche Fast-nachthühn bei der betreffenden Haushaltung einforderte.
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Parteikämpse zwischen Kirche und Staat.
1. Die Landgrafen und Landrichter des Thurgaus (920—1263).
Nach der Erhebung des Grafen Burkhard zum Herzog Alamanniensgingen die gaugräflichen Vollmachten auf den Herzog und seine Nach-folger über, wurden aber durch Stellvertreter verwaltet; ebenso nahmder Herzog die den Gaugrafen zugestandenen Reichslehen zu eigenen