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Geschichte der alten Grafschaft Thurgau mit Inbegriff der Landschaften und Herrschaften Kyburg, Thurgau, Abtei und Stadt St. Gallen, Appenzell und Toggenburg von ihren ältesten Zeiten an bis zum Uebergang der Landeshoheit an die Eidgenossen
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Hälfte der in Betrieb gesetzten Hauptabtheilungen zu, der Wiesen-gründe sowohl als der Zeigen; die Weide aber und Waldung, über-haupt das Allsgelände blieb in gemeinsamer Benutzung. Unvertheiltblieb dasselbe ferner, wenn der Grundherr auf seinem Hofe freieoder leibeigene Kolonisten ansiedelte. In diesem Falle pflegte er denganzen Komplex einzutheilen in Mausen oder Höfe von 4060,Huben (Hufen) von etwa 30, Schupposen von etwa 15 JuchartenAckerland und Wiesen mit Anrecht in der Gemeinweide und Waldung.Aus letzterer bezog jeder so viel, als zu seinem Hausgebrauch nöthigwar. Auf die Gemeinweide durfte er so viel Vieh treiben, als er ausdem von seinem Antheile Wiesengrund gewonnenen Futter überwinternkonnte. Der Antheil am Ertrag der Gemeindegüter stand also im Ver-hältnisse zur Größe des Hofes oder Höschens, das jeder besaß. Dieswar im allgemeinen das Recht der Markgenossenschaft oder Gemeinmark(Gemeinwerk").*)

Das Eigenthumsrecht des Einzelnen an den ihm zugemessenenGrundstücken Ackerland und Wiesen gab hiemit einerseits ein Anrechtan die ganze Gemeinmark, war aber anderseits durch den Weidgangbeschränkt. Im Frühjahr, bis in die letzte Woche April, mußten, mitAusnahme der Einsänge, die Wiesen der gemeinen Viehweide offenstehen und ebenso wurde das Herbstgras der Wiesen wieder von dengemischten Herden der Genossen abgeweidet. Gleicherweise war dieStoppelweide auf der Korn- und Haferzelg und die Sommerweideauf der Brachzelg Genossenrecht.

Die Einrichtung der Gemeinmarken muß schon bei der ersten Nieder-lassung im Lande von den Alamannen angeordnet worden sein, dennsie erscheint zugleich mit den Ortsnamen.

Die im Thurgau vorkommenden Benennungen derselben sind: Adorvaro-march, 914; Marca Arbuna, 805; Betonovo Marcha, 903; Cozzesauvaro

*) Der Verfasser geht hier von ^er Annahme aus, daß die Markgenossen-schaften nur mit dem Hofsystem sich entwickelt hatten; es ist aber ebenso berechtigt,und zwar ganz besonders beiden Alamannen, eine ursprünglich genossenschaftlicheGründung von Markgemeinden anzunehmen, namentlich in Gegenden, wo die Naturdie Anlage von Dörfern begünstigte; dabei darf aber das Zusammenwohnen etlicherblutsverwandter Familien als Regel vorausgesetzt werden. Hinwider gab es Striche,wo nur geschlossene Höfe neben einander lagen und keine Gemeinmark bestand.

(D. H.)