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Geschichte der alten Grafschaft Thurgau mit Inbegriff der Landschaften und Herrschaften Kyburg, Thurgau, Abtei und Stadt St. Gallen, Appenzell und Toggenburg von ihren ältesten Zeiten an bis zum Uebergang der Landeshoheit an die Eidgenossen
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Archidiakvnat zugetheilt. In Folge dessen wurden dann auch die amlinken Rheinufer errichteten Pfarren dem Kapitel Arbon zugezählt.Erst als der Arbongau mit der großen Gaugraffchaft Thurgau ver-schmolzen wurde, trat die Aenderung ein, daß die Rheingrenze desArboner Forstes an den Gebirgskamm der Schwarzenegg hinaus-geschoben, nämlich der zahlreichern rechtsrheinischen Bevölkerung imKönigsforste des Arbongaues Wunn und Weiderecht am Abhänge desGebirges zugetheilt wurde; kirchlich jedoch blieb das linke Rheinufern? bis nach Meningen hinauf dem Kapitel Arbon einverleibt.

Daß die südliche und östliche Grenze des Arboner Forstes, nämlichder Gebirgsfirst des Sentis und der Rhein, Grenze des Arboner Gauesgewesen, ergibt sich aus dem Umstände, daß diese Gebirgshöhe zugleichdie Grenze des Bisthums Constanz gegen das Bisthum Chur bildete.Westlich von der Alpe Sambatina oder Sentiser Alp lief sie auf denFirst des Hohen Mesmer (Mezu, d. i. Grenzstein) und von dort überdas obere Thurthal hinüber auf den Speer, so daß die WalenstöckealsChurer Firsten" bezeichnet wurden. Wie weit dann aber derArbongau nach Westen über die Sitter hinaus und in das Geländeder Thür hinunter und längs dem Ufer des Bodensees sich erstreckte,kann nicht mehr erkannt werden. Man weiß nur, daß die NachkommenTalto's im Besitze der Waltramshuntar waren, zu welcher nebenandern Orten Romanshorn und Hefenhofen gehörten; doch möchte eszu gewagt sein, daraus zu folgern, daß der Arbongau ursprünglichbis an die alte helvetisch-rätische Grenze, hiemit bis Pfhn sich aus-gebreitet habe. Immerhin dürfte auch hier die alte kirchliche Kapitel-grenze in Betracht gezogen werden.

Talto's Nachkommen blieben nicht lange im Besitz des Grafen-amtes. Es folgten auf Talto sein Sohn Tietolt, dann sein EnkelPollo, der Großenkel Walpert und der Urenkel Waltram, also fünfGenerationen in einem Zeitraum von etwa hundert Jahren. Talto mußhiemit als Zeitgenosse des heiligen Gall schon Hähern Alters gewesensein und Waltram als Zeitgenosse Otmars kaum die Jünglingsjahreüberschritten gehabt haben, als er dem letztem die Galluszelle übertrug.Bei dieser Verfügung über die Zelle des heiligen Gallus erscheint aberWaltram nicht als Graf, sondern wird als lloino guickam, als ein ge-wisser, nicht näher bekannter Mann bezeichnet, zu dessen väterlichen: Erbedie Umgebung der Zelle gehört hätte. In der Zwischenzeit waren also