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zu entschädigen; denn er übernahm 1254 bei dessen zweiter Verehe-lichung — mit Elisabetha von Chalons — die Pflichtstelle des Vatersund setzte 1255 den Eltern der Gräfin Elisabeth seine Feste Lenzburg und andere Güter als Sicherheitspfänder für das derselben verlieheneHeiratsgut ein. Auf solche Weise in den Besitz der Burg und Herr-schaft Lenzburg und der in den Bisthümern Chur und Constanz ge-legenen Güter der Herzoge von Meran gekommen, konnte der jüngereHartmann leichter verschmerzen, was er an der alten Herrschaft ein-büßte. Gutwillig unterzog er sich daher auch einem dritten Vertrage,durch den der Oheim den Schutz Peters von Savoyen für das Leib-ding Margarethens zu gewinnen suchte. Am 24. März 1257 urkundetenämlich aus der Feste Kyburg Hartmann der junge, daß ihn sein Oheimzum Erben aller seiner Besitzungen mit Ausnahme derjenigen, welche derGräfin Margaretha zugesichert seien, eingesetzt und er selbst sich ver-pflichtet habe, auf den Fall des Ablebens seines Oheims die Muhmein ihren Besitzungen und Rechten nicht nur nicht anzufechten, sondernnach Kräften zu schützen, dem Eide gemäß, den er darauf geschworen,und zwar so, daß er im Falle des Eidbruches dem Kirchenbanns ver-fallen sein und den Brüdern seiner Muhme, dem Bischof Philipp vonLyon und dem Herrn Peter von Savoyen , innerhalb Monatsfrist2000 Mark bezahlen solle. Als Bürgen und Zeugen schwuren mitihm neunundachtzig Grafen, Freie, Geistliche, Ritter, Dienstmannenund Bürger. Der Bischof von Constanz, der Abt von St. Gallen undder Abt von Reichenau hängten ihre Siegel an.
War nun das Recht der Gräfin Margaretha unter den Schirmihrer zwei Brüder Philipp und Peter von Savoyen gestellt, so mußtesich die Frage aufdrängen, ob auch der Lehenherr, der Bischof vonStraßburg , mit den getroffenen Verfügungen einverstanden und Willenssei, die Gräfin mit den ihr zugesicherten Gütern zu belehnen, und obnicht etwa Rudolf von Habsburg als Schwestersohn in Bezug auf dasLehen ein Näherrecht geltend machen könnte. Daß besonders die letztereFrage in ernste Erwägung gezogen wurde und der Bischof Eberhardvon Constanz und der Abt Bertold von St. Gallen ihre diessälligenDienste anerboten, ergibt sich aus dem am 29. Juni 1259 von diesenPrälaten gegebenen Versprechen, den Grasen Hartmann gegen seineNeffen zu schützen, ohne seine Zustimmung kein Uebereinkommen mitdenselben zu treffen, auch nach seinem Tode die Gräfin-Wittwe bei