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Landtag zu Winterthur den Heinrich von Hunwil auf Klage des HansPfung von Zürich zur Verantwortung auf den Landtag, der Freitagsvor Allerheiligen wieder zu Winterthur gehalten werden sollte.
Gleichzeitig mit dem Freiherrn Albrecht von Bußnang lebte derRitter Johannes von Seen als Unterlandvogt zu Thurgau und Aargau anstatt des Grafen Rudolf von Habsburg und als Vogt zu Frauen-feld. Dem Herrn von Bußnang stand die Rechtspflege zu; dem Rittervon Seen die Landesverwaltung. Wie aber diese auch in die Rechts-pflege Hinübergriff, zeigt ein von dem Ritter von Seen mit St. Gallen1374 abgeschlossener Vertrag, welcher der Stadt erlaubte, alle schäd-lichen Leute auf dem Lande innerhalb der Grafschaft: Diebe, Straßen-räuber, Mörder, Ketzer u. s. w., zu fangen und in ihre Stadt zuführen, mit der Verpflichtung jedoch, daß sie diese Verbrecher zur Be-strafung dem Vogte von Frauenfeld oder einem Untervogte überliefereoder innerhalb des Stadtgebietes durch den Vogt von Frauenfeld be-urtheilen lasse. In weiterer Ausführung des dabei zu beobachtendenVerfahrens wurde ferner bestimmt, daß wenn der Vogt von Frauen-feld zur Berechtung der Gefangenen nach St. Gallen komme, dieStadt ihm von jedem Verurtheilten vier Gulden bezahlen und neben-bei ihm und seinen vier bis sechs berittenen Begleitern die Zehrungvergüten solle; wenn es aber nicht gelinge, die Gefangenen ihrerSchuld zu überweisen, dem Vogt außer der Vergütung für die Zehr-nng für jeden Beklagten 10 Gülden Buße von der Stadt entrichtetwerden müssen.
Solche Hülfe bei dem Landvogte zu suchen mochte die Bürger-schaft von St. Gallen durch Diebstähle, die ihr aus ihren Leinwand-bleichen zugefügt wurden, veranlaßt worden sein. Sie wandte sich mitihrem Gesuch an den Landvogt, nicht an den Landrichter, weil dieserdie Befugnis nicht hatte, die Verbrecher aufzusuchen oder einzufangen,sondern, wie die Öffnung von Birwinken lehrt, die schädlichen Leutevon Markgenossenschaften und Gemeinden durch die Vögte dem Land-gerichte zugeführt werden mußten.