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vogt im Politische«/ und durch einen geistlichen Statthalterim Oekonomischen und Politischen zugleich verwaltet wurden.Nicht selten kam es zwischen den Obervögten und Statthal-tern zu Kollisionen/ weil die Grenzlinie ihrer beiderseitigenAmtSsphäre nicht genau gezogen war.
Das höchste Tribunal/ der sogenannte Pfalzrath/bestand aus geistlichen und weltlichen Beamteten des Stiftes.Für minder wichtige Fälle der Polizei/ für ökonomischeSache«/ Verschreibungen/ hatten die Gemeinden ihre eignenGerichte/ deren Ammänner oder Hauptleute von, Landcü-herrn gewählt und in Pflicht genommen wurden. In Krimi-nalfällen leitete eine Kommission aus Beamteten des Stiftesdie Prozedur; das TodeSurrheil aber ward von einem beson-dern Blutgerichte/ zu welchem ein Ausschuß des obersten Tri-bunals und der niedern Landgerichte berufen wurde/ ausge-sprochen. Der Abt als Souverän übte das Begnadigungsrechtaus. Kleinere Vergehen strafte ein besonderes Bußengericht.
Die Grundlage dieser Verfassung beruhte noch immer aufdem Napperschwyler-Vertrag von 1525 zwischen Abt Franzund dem Lande/ bis Beda 1795/ den 23. November/ densogenannten gütlichen Vertrag mit dem Lande errichtete/ vonwelchem einige Punkte unter Abt Pankra; 1797/ durch schied-richterlichen Spruch der 4 Schirmorte zu Frauenfeld/ recht-lich erläutert wurden.
Diese 4 Schirmorte/ Zürich/ Luzern/ Schwyz undGlarus hatten die Garantie der Hoheitsrechte des Stiftessowohl/ als der Freiheiten und Oeffnungen der Landschaftseit 1451 übernommen/ bis diese durch die helvetische Revolu-tion 1798 aufhörten. Früher war das Stift ein Reichsstanddes ehrwürdigen Germaniens gewesen. Abt Caspar von Brei-tenlandenberg verband sich aber in bemeldtem Jahre durch einewiges Burg - und Landrecht mit obigen Ständen/ und seit die-ser Periode war der Abt von St. Gallen erster verbündeter oderzugewandter Ort der Eidgenossenschaft und bekam als solcherseit ( 166 s) auf den allgemeinen Tagsatzungcn Sitz und Stimme.