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Der St. Gallische Landmann hatte Fall, Ehrschatz, Fast-nachthenne, Hofstattgelder, Zehcnten, Grnndzinse u. s. w.zu entrichten und ward noch am Ende deö löten Jahrhun-derts für leibeigen angesehen.
Das Eigenthum des Stiftes an Gebäuden, Grundstückenu. s. f. durfte nicht in Landes- oder Gemeindsanlagen gezogenwerden. Zwar wurde dieser Punkt schon früher dadurch ge-mildert, daß nur die alten Bcfitzungcn der Abtei Anlagen-frci, die seit 1525 an sich gebrachten aber denselben unter-worfen sein sollten.
Die Pensionen für auswärtige Kriegsdienste der Landleutebezog das Stift und vertheilte sie nach Belieben. KeineGemeinde hatte das Recht, auch nur über ökonomische Gegen-stände Versammlungen zu halten, eben so wenig durften sieihre Vorgesetzten, ja die meisten auch nicht ihren Schulmei-ster wählen oder entlassen.. An der Verwaltung geistlicherFonds und Stiftungen hatten sie zwar Antheil, der aber imGrunde wenig bedeutete. Unangenehm mußte es für die Gemein-den fein, daß das Stift fremde, herumgelausene Menschenoft zu GottShausleuten annahm und ihnen dieselben, allerVorstellungen ungeachtet, aufbürdete. Doch genug von dieserVerfassung. Es war Beda vorbehalten, die morschen Grund-pfeiler derselben sinken zu lassen und nach liberalem Grund-sätzen einen ganz neuen StaatSvmrag zu errichten.
12. Erste Symptome des Mißvergnügens im St.
Gallischen; entfernte Ursachen desselben. Volks-charakter.
Die Mische NcgierungSform hatte von jeher eine fastununterbrochene Fehde gegen Mißvergnügen und Volkszäh-lungen zu bestehen. Die Annalen der Schweizergeschichte zei-gen uns beinahe kein Jahrhundert, in welchem eS nicht zwi-schen dem Souverän und den Unterthanen von St. Gallenzu unruhigen, oft gewaltthätigen Schritten gekommen wäre.
Der Brennstoff dieser Währungen lag in der verworrenen