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Geschichte des ehemaligen Stiftes und der Landschaft St. Gallen unter den zween letzten Fürstäbten von St. Gallen, besonders während den Jahren der helvetischen Revolution bis zur Aufhebung des Stiftes / von Franz Weidmann, gewesenem Mitglied des aufgehobenen Stiftes St. Gallen und vormaligem Bibliothekar an der kathol. Kantonal-Bibliothek in St. Gallen
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Gerechtigkeit beruhiget haben. DaS Volk hat sich an dengehaltenen Gemeinden geäußert. ES verlangt nicht denUmsturz der NegierungSform (!) ja als ein Religion- und Ehrliebendeö Volk verabscheuet es im Ganzen, was widerGesetze und Ordnung ist; es klagt nur über Becinträchti-gungen seiner Rechte, beschwert sich über noch nicht ver-»tragene Punkte und über nach Willkühr abänderlicke Gesetze!dringt nur auf Herstellung ewiger Ruhe und Ordnung, auffeierliche Bestimmung seiner Pflichten und Rechte, unddas alles nach gesetzlicher Form gütlich oder rechtlich.«

Doch wie konnte uns dieser Ausdruck bei DurchlcsungHöchstdero so huldvollen Versicherungen annoch entfallen?"

Die Ausschüsse hatten kein so leichtes Tagewerk auf sichgenommen, die Wünsche und Beschwerden dcö Volkesoder vielmehr der Männer einer freiheitöluftigen Parteiin ein Ganzes zu ordnen und einer, ihren Ansichten ent-sprechenden Verfassung die Bahn zu brechen.

16. Die ein und sechzig Klag- und Bittpunkte.

ES wäre ««nöthig, hier das merkwürdige Aktenstück der61 Klag - und Bittpunkte seinem ganzen Inhalte nach zu lie-fern, da durch den Druck in Jedermanns Hände gekommenist. Wir beschränken unS daher auf den Hauptinhalt undbeleuchten denselben mit einigen kurzen Bemerkungen.

1) Der Fall. Das Stift war in Bezug desselben, imGanzen genommen, sehr gemäßigt und nachsichtig, und dochglaubte man hie und da Beschwerden dagegen führen zudürfen. ES wurde also um Milderung und LoSkäuflichkeitdieser Feudallast angesucht.

2) Die Faftnachthenne war eine jährliche, ebenfallsunablösltche Abgabe. Man klagte über den seit einiger Zeiterhöhten Preis derselben und verlangte, daß sie loSkäuflichwürde.

3) Die Kopulationsscheine. Vor der ehelichen Ein-segnung mußte Jeder einen Revers aus der fürstl. Kanzlei