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Geschichte des ehemaligen Stiftes und der Landschaft St. Gallen unter den zween letzten Fürstäbten von St. Gallen, besonders während den Jahren der helvetischen Revolution bis zur Aufhebung des Stiftes / von Franz Weidmann, gewesenem Mitglied des aufgehobenen Stiftes St. Gallen und vormaligem Bibliothekar an der kathol. Kantonal-Bibliothek in St. Gallen
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tigkcit verlangt werden / so werden Sie dieselben zu seiner Zeitleicht auswirken können. Vor jetzt werden Sie diesen Umstandnicht zu einem Grund des AufschubeS werden lassen - u. s. f."

Wenn sich künftig Ihr bischöflicher Sprengel nahe an dieThore Ihrer Residenz anschließt/ so hofft die Regierung da-durch nicht weniger gewonnen zu haben / als wenn sie in Lu-zern einen bischöflichen KommissariuS sich nahe weiß/ und daSgeistliche Wohl des Volkes wird noch besser dabei berathensein/ u. s. w.«

Die kluge Bedächtlichkeit der bischöflichen Stelle von Kon-stanz/ und noch mehr die Ereignisse vom Sommer 17 Z 9 verzöger-ten den Gang dießfallstger Unterhandlungen; erst im Okto-ber 1800 schritt der Bischof Karl v. Dalberg zur wirklichenUebernahme der geistlichen Gerichtsbarkeit in den bezeichnetenDistrikten / wie schon gemeldet worden/ wobei folgende Akten-stücke erschienen:

L.Der Vollziehungsrath der einen und untheilbaren helvetischenRepublik."

Nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künsteund Wissenschaften über die OrdinariatSgewalt/ die sich derehemalige Fürstabt von St. Gallen durch Aufstellung einesFiskals in der Person deö Bürgers Germann/ unbefugtanmaßt.

Erwägend / daß die Abtei St. Gallen mit allen ihren Gü-tern und Rechten Staatöeigenthum geworden ist und daßseitdem für Helvetien kein Fürstabt/ also auch kein Ordinariusvon St. Gallen mehr existirt;

Erwägend, daß die zwischen dem BiSthume Konstanz undder Abtei mit päpstlicher Bestätigung geschlossene Konkordatendurch die gänzliche Auflösung deö Stiftes von selbst ihre End-schaft erreicht haben und daß bei Aufhebung aller Bedingun-gen / unter denen der ehemalige Fürstabt einige Ordinariatö-rechte ausübte/ diese Rechte an ihren allen Inhaber/ denBischof von Konstanz/ zurückkehren;