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„tigkcit verlangt werden / so werden Sie dieselben zu seiner Zeit„leicht auswirken können. Vor jetzt werden Sie diesen Umstand„nicht zu einem Grund des AufschubeS werden lassen - u. s. f."
„Wenn sich künftig Ihr bischöflicher Sprengel nahe an die„Thore Ihrer Residenz anschließt/ so hofft die Regierung da-durch nicht weniger gewonnen zu haben / als wenn sie in Lu-„zern einen bischöflichen KommissariuS sich nahe weiß/ und daS„geistliche Wohl des Volkes wird noch besser dabei berathen„sein/ u. s. w.«
Die kluge Bedächtlichkeit der bischöflichen Stelle von Kon-stanz/ und noch mehr die Ereignisse vom Sommer 17 Z 9 verzöger-ten den Gang dießfallstger Unterhandlungen; erst im Okto-ber 1800 schritt der Bischof Karl v. Dalberg zur wirklichenUebernahme der geistlichen Gerichtsbarkeit in den bezeichnetenDistrikten / wie schon gemeldet worden/ wobei folgende Akten-stücke erschienen:
L. „Der Vollziehungsrath der einen und untheilbaren helvetischenRepublik."
„Nach angehörtem Berichte seines Ministers der Künste„und Wissenschaften über die OrdinariatSgewalt/ die sich der„ehemalige Fürstabt von St. Gallen durch Aufstellung eines„Fiskals in der Person deö Bürgers Germann/ unbefugt„anmaßt.
„Erwägend / daß die Abtei St. Gallen mit allen ihren Gü-tern und Rechten Staatöeigenthum geworden ist und daß„seitdem für Helvetien kein Fürstabt/ also auch kein Ordinarius„von St. Gallen mehr existirt;
„Erwägend, daß die zwischen dem BiSthume Konstanz und„der Abtei mit päpstlicher Bestätigung geschlossene Konkordaten„durch die gänzliche Auflösung deö Stiftes von selbst ihre End-„schaft erreicht haben und daß bei Aufhebung aller Bedingun-gen / unter denen der ehemalige Fürstabt einige Ordinariatö-„rechte ausübte/ diese Rechte an ihren allen Inhaber/ den„Bischof von Konstanz/ zurückkehren;