XI. Ueber die Versprechungen vor der wirklichen sakra-mentalischen Ehe entscheidet das weltliche Gesetz und eS darfkeine Kopulation verhindert werde»/ welche den Gesetzen desKantons nicht zuwider ist.
xn. Der Bischof kann eS nicht verweigern/ wenn dieRegierung mit Rücksicht auf die obliegenden Beschwerden einePeräquation oder Annäherung deö Einkommens zwischen denPfründen vorzunehmen gutfindet/ und er unterstützt die Re-gierung, wenn sie zur Verbesserung der Pfründen und anderermilden Zwecke seiner Einwirkung bedarf.
xm. Die Klerisei im Kanton ist fürohin invcftirt. Umeiner Pfründe im Umfange des BisthumS fähig zu sey«/wird ein bischöfl. Zeugniß der nothwendigen Kenntnisse, undnach der Wahl die bischöfl. Bestätigung erfordert/ die aberohne Ursache nicht verweigert werden kann.
Uebrigens tritt in Absicht der Kollaturen die Regierungan die S telle aller ehevorigen Souverains/ und die Aus-übung des KollaturrcchtS wird sowohl für dieselbe/ als andereKollatoren nach gesetzlichen Formen bestimmt.
xiv. Die bischöfl. Verordnungen sind des in andernkatholischen Staaten erforderlichen Plazets benöthigt/ umkund gemacht zu werden/ und der Bischof befolgt in Dispen-sationssachen die gelinder» in solchen Staaten üblichen Grund-sätze; so wie überhaupt von seiner Weisheit erwartet wird, daßer Liberalität mit Religiosität zu verbinden sich beeifern werde.
xv. Die erste Wahl des Bischofs geschieht durch ver-trautes Verkommniß mit dem Kleinen Rathe, dessen Beifallaber zu erwarten ist, wenn die Wahl auf solche Mitgliederfällt, von welchen man die Herstellung des nöthigen Zutrauensund Wohlvernehmens gcwärtigt; die ganze Verhandlung istgeheim und eben so werden auch das erstemal die Dignitariendes Kapitels gewählt.
Für künftige Bischofswahlen ist Folgendes die bleibendeForm: das Kapitel wird an dem ersten Mäßigen Tage nachdem Tode des Bischofes und nach vorläufiger Anzeige an die