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Befriedigung der Mehrheit und die ihm zutraulich zukom-menden Jndividualwüusche möglichste Rücksicht nehmen wird.
Alle Mitglieder des Stiftes verbleiben aber/ ungeachtetder Verschiedenheit ihrer Bestimmungen/ lebenslänglicheKapitularen/ tragen die von den Mitgliedern deS Kapitelsanzunehmende Kleidung und genießen/ wenn sie im Kantonwohnen/ die Rechte/ welche in den spätern den auswär-tigen Kanonikern (6snonici8 iorensikus) eingeräumt werden.
Vl. Da die Stärke des KapitelS/ der Ertrag der Prä-benden und das Einkommen des Bischofes mit dem Erfolgeder Liquidation in Verbindung stehen / so bleiben sie der Re-gierung anheimgestellt und sind mit den nöthigen Rücksichtenauf Hinlänglichkeit und Würde anzuordnen.
Vil. Eben so verhält sich's mit dem bischöfl. Seminar.Das Maximum der Alumnen wird in 12 und das Minimumin 8 bestehe«/ welche zugleich als Kapläne dienen. Die dis-ziplinarische und Unterrichtseinrichtung desselben steht demBischöfe zu/ so wie die Direktion/ womit er ein der Regierunggefälliges Mitglied des Kapitels beauftragt.
VIII. Der Bischof ernennt den Generalvikar/ der zugleichWeihbischof ist/ wenn ein solcher erforderlich ist/ die Ossi-zianten der Kuria/ und die Kuria selbst aus der Mitte desKapitels; dieses erwählt hingegen/ ohne Einfluß deö Bi-schofes/ den Probstcn/ Dekan und die Dignitarien.
IX. Die übrigen Verhältnisse zwischen Bischof und Ka-pitel sind zwischen denselben unter dem Ansehen der Regierungzu konkordiren.
x. Der Bischof ernennt aus den Gliedern der Kuriast Konsistorialräthe/ welcher die Regierung 2 Weltliche und2 aus dem Sekularklerus gezogene Räthe beigesellet. DerGeneralvikar präsidirt dieses Konsistorium/ vor welchesalle Streitsachen gehöre«/ die ihrer Natur nach geistlicherKompetenz sind.